Im Rahmen der Übergabe wird der Übernehmer plötzlich vom Dienstnehmer zum Unternehmer. Die Ausbezahlung der Abfertigung führt jedoch zu keinem steuerlichen Vorteil. Im Falle der Betriebsübertragung wird nämlich von der Finanzverwaltung eine steuerbegünstigte Abfertigung nicht anerkannt. Daran ändert auch der klagbare Anspruch auf Bezahlung der Abfertigung nichts, weil in Anbetracht der Betriebsschenkung im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses ein Verzicht auf die Abfertigung üblich wäre. Wenn also etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung eine bereits an nahe Angehörige gewährte und als Aufwand gebuchte Abfertigung aufgegriffen wird, ist damit zu rechnen, dass die Abfertigung nicht als Betriebsausgabe anerkannt wird. Rückzahlung der entrichteten Lohnsteuer Im Fall der Nichtanerkennung der Abfertigung als Betriebsausgabe kann immerhin die Rückzahlung der entrichteten Lohnsteuer beantragt werden. Eine derartige Rückerstattung ist auf Antrag des Dienstgebers innerhalb eines Jahres möglich. Auf Antrag des Dienstnehmers ist eine Rückzahlung der Lohnsteuer bis zum Ablauf des fünften Jahres, das auf das Jahr der Entrichtung der Lohnsteuer folgt, möglich.