Mit Wirkung ab 1. Oktober gilt, dass für die Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit der Krankenversicherungsbeitrag zur Gänze entfällt. Weder Dienstgeber- noch Dienstnehmeranteil müssen entrichtet werden. Ab dem Beginn des dritten Lehrjahres ist allerdings der volle Krankenversicherungsbeitrag zu entrichten – Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil. Dafür entfällt der Unfallversicherungsbeitrag für die gesamte Dauer des Lehrverhältnisses. Bisher entfiel der Krankenversicherungsbeitrag während der ersten zwei Lehrjahre für den Lehrling sowie während der ersten drei Lehrjahre für den Dienstgeber. Daneben hatte der Dienstgeber während des ersten Lehrjahres keinen Unfallversicherungsbeitrag zu entrichten. Ab 1. Jänner 2003 entfällt zusätzlich der IESG-Zuschlag zum Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer des Lehrverhältnisses. Die Neuregelung ist nicht nur auf neue sondern auch auf bestehende Lehrverhältnisse anzuwenden. Übergangsregelung bis Jänner 2003 Um die im Verhältnis zu den geringfügigen Änderungen mit hohen Kosten verbundenen Umstellungen der Lohnverrechnungsprogramme so gering wie möglich zu halten, hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit den Gebietskrankenkassen folgende Vorgangsweise vereinbart:
- Dienstgeber, die ihre Lohnverrechnungsprogramme noch nicht umgestellt haben, haben für die Umstellung noch bis Ende des Jahres Zeit. Werden Meldungen und Beitragsnachweisungen bis dahin mit „alten“ – bis 30.9.2002 gültigen – Beitragsgruppen vorgelegt, erfolgt seitens der Krankenkassen eine automatische Korrektur auf die ab 1.10. gültigen Beitragsgruppen. Fehlende Meldungen und Einzahlungen werden von den (bereits auf das neue System umgestellten Krankenkassen) zwar automatisch beanstandet, es gibt aber keine Sanktionen für die Betriebe sofern eine Nachverrechnung spätestens im Jänner 2003 erfolgt.
- Betriebe, die ihre Programme bereits umgestellt haben müssen die neuen Beitragsgruppen auch verwenden. Es erfolgt dann eine ordnungsmäßige Abarbeitung seitens der Krankenkassen.