Kleine Kapitalgesellschaften sind nunmehr solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
- € 3,65 Mio. Bilanzsumme (bisher € 3,125 Mio.);
- € 7,3 Mio. (bisher € 6,25 Mio.) Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
- im Jahresdurchschnitt 50 Mitarbeiter (unverändert)
Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
- € 14,6 Mio. Bilanzsumme (bisher € 12,5 Mio.);
- € 29,2 Mio. Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag (bisher € 25 Mio.);
- im Jahresdurchschnitt 250 Mitarbeiter (unverändert)
Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei Merkmale mittelgroßer Gesellschaften überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als groß, wenn Aktien oder andere von ihr ausgegebene Wertpapiere an einem geregelten Markt oder einem anerkannten, für das Publikum offenen, Wertpapiermarkt in einem Mitgliedstaat der OECD zum Handel zugelassen sind. Geschäftsjahre nach dem 31.12.2004 Die neuen Größenklassen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2004 beginnen. Für den Eintritt der Rechtsfolgen – etwa für die Offenlegungspflichten oder die Prüfungspflicht des Jahresabschlusses – sind die geänderten Größenmerkmale auch für Beobachtungszeiträume anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt liegen. Die Umsetzung der Richtlinie ist für die Mitgliedstaaten nicht zwingend. Da aber zusätzliche Erschwernisse für Unternehmen – etwa dass ein mit der wirtschaftlichen und monetären Entwicklung mitwachsendes Unternehmen nicht über die Grenze der Größenklasse gerät – verhindern werden kann, wird eine derartige Anpassung wie zuletzt im Jahr 2000 neuerlich vorgenommen.