Die wichtigste Änderung ergibt sich bei der Besteuerung so genannter „schwarzer Investmentfonds“. Dabei handelt es sich um ausländische Investmentfonds, deren ausschüttungsgleiche Erträge nicht durch einen inländischen steuerlichen Vertreter nachgewiesen werden. Für diesen Fall kann nun der Anteilsinhaber den Nachweis der Besteuerungsgrundlage in gleichartiger Form im Veranlagungswege auch selbst erbringen. Vermeidung der Doppelbesteuerung Nach dem Investmentfondsgesetz ermitteln sich die ausschüttungsgleichen Erträge schwarzer Investmentfonds als 90% der Wertsteigerung des Fondsanteils im Kalenderjahr, mindestens jedoch in Höhe von 10% des Rücknahmewertes des Fondsanteils am Ende des Kalenderjahres. Die so ermittelten ausschüttungsgleichen Erträge können um tatsächlich erfolgte Ausschüttungen gekürzt werden, wodurch eine Doppelbesteuerung vermieden werden kann. Ein negativer ausschüttungsgleicher Ertrag kann dadurch jedoch nicht entstehen. Sofern nicht ein Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge durch den Steuerpflichtigen selbst erbracht werden kann, werden mindestens 10% des Rücknahmepreises des Fondsanteils besteuert. Für ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Investmentfonds wird ab 1. Juli 2005 zusätzlich die Möglichkeit der Zahlung eines dem KESt-Abzug entsprechenden Betrages auf Grundlage eines unwiderruflichen Auftrages an das depotführende Kreditinstitut geschaffen. Sofern das Kreditinstitut dieser Vorgangsweise zustimmt, kann dadurch sowohl die Sicherungssteuer als auch die Offenlegung des Depots gegenüber dem Finanzamt vermieden werden.