Wie bisher bleiben Gewinnanteile und Veräußerungsgewinne steuerfrei; es wurden aber einige Erleichterungen beschlossen, damit mehr Gesellschaften in den Genuss des so genannten „Schachtelprivilegs“ kommen können. Eine internationale Schachtelbeteiligung liegt derzeit vor, wenn eine buchführungspflichtige Körperschaft unmittelbar zu mindestens 25% an einer ausländischen Kapitalgesellschaften seit zwei Jahren beteiligt ist. In Zukunft beträgt das erforderliche Beteiligungsausmaß nur mehr 10%, wobei auch eine mittelbare Beteiligung ausreicht. Die Behaltefrist wurde auf ein Jahr gesenkt. Teilwertabschreibungen von internationalen Schachtelbeteiligungen Doch keine Begünstigung ohne Wermutstropfen: Derzeit können noch Teilwertabschreibungen von internationalen Schachtelbeteiligungen oder Veräußerungsverluste steuerlich abgesetzt werden; diese Möglichkeit besteht in Zukunft grundsätzlich nicht mehr. Neu ist auch, dass es eine nicht widerrufbare Optionsmöglichkeit zu Gunsten der Steuerwirksamkeit der Beteiligung geben wird. Die Muttergesellschaft kann demnach entscheiden, Teilwertabschreibungen, Gewinne und Verluste aus der Veräußerung der internationalen Schachtelbeteiligung steuerwirksam zu behandeln. Die Optionserklärung muss bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr der Anschaffung oder des Entstehens der internationalen Schachtelbeteiligung erfolgen. Die Änderungen gelten ab der Veranlagung für das Jahr 2004, wobei es für bestehende Beteiligungen detaillierte Übergangsvorschriften gibt. Zu den Details der Neuregelung gibt Ihnen Ihr Steuerberater jederzeit gerne Auskunft.