Der wichtigste Teil der Umsatzsteuernovelle ist die Umsetzung des EuGH-Urteils zum Vorsteuerabzug bei Gebäuden:
Der Finanzminister plant übrigens die Beschränkung der Neuregelung auf Gebäude mit einer mindestens 10%-igen unternehmerischen Nutzung. Die dazu erforderliche Zustimmung der EU-Kommission war bis Redaktionsschluss allerdings noch nicht erteilt. Unentgeltliche Zuwendung von Gegenständen Weiters hat die Umsatzsteuernovelle eine bislang unbekannte Umsatzsteuerpflicht für die unentgeltliche Zuwendung von Gegenständen aus unternehmerischen Gründen gebracht. Wer etwa 2004 oder in Folgejahren seinen Kunden Werbegeschenke macht oder Gegenstände anlässlich von Preisausschreiben oder Verlosungen abgibt, muss dafür Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis der Gegenstände. Geschenke von bloß geringem Wert (vorläufig wird man sich an der in Deutschland gültigen Grenze von € 40 orientieren können) sind von der Steuerpflicht allerdings ausgenommen.