Änderungen im Umsatzsteuergesetz

Der wichtigste Teil der Umsatzsteuernovelle ist die Umsetzung des EuGH-Urteils zum Vorsteuerabzug bei Gebäuden:

  • Das Recht auf vollen Vorsteuerabzug bei Gebäuden, die teilweise unternehmerisch und teilweise privat genutzt werden, ist nunmehr gesetzlich verankert.
  • Die anteilige Privatnutzung ist mit 20% Umsatzsteuer nach zu versteuern. Betreffend die Anschaffungs- oder Errichtungskosten des Gebäudes erfolgt die Nachversteuerung über die Abschreibungsdauer des Gebäudes (zumeist. 67 Jahre), was erhebliche Steuervorteile bringt.
  • Wird die anteilige unternehmerische Nutzung innerhalb von 10 Jahren nach der Anschaffung oder Errichtung des Gebäudes eingestellt, so sind die Vorsteuern aus den Anschaffungs- oder Errichtungskosten anteilig (in Zehnteln) an das Finanzamt zurück zu zahlen. Nach Ablauf der Sperrfrist von 10 Jahren besteht bei Einstellung der unternehmerischen Nutzung jedoch keine Rückzahlungsverpflichtung mehr.

    Der Finanzminister plant übrigens die Beschränkung der Neuregelung auf Gebäude mit einer mindestens 10%-igen unternehmerischen Nutzung. Die dazu erforderliche Zustimmung der EU-Kommission war bis Redaktionsschluss allerdings noch nicht erteilt. Unentgeltliche Zuwendung von Gegenständen Weiters hat die Umsatzsteuernovelle eine bislang unbekannte Umsatzsteuerpflicht für die unentgeltliche Zuwendung von Gegenständen aus unternehmerischen Gründen gebracht. Wer etwa 2004 oder in Folgejahren seinen Kunden Werbegeschenke macht oder Gegenstände anlässlich von Preisausschreiben oder Verlosungen abgibt, muss dafür Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis der Gegenstände. Geschenke von bloß geringem Wert (vorläufig wird man sich an der in Deutschland gültigen Grenze von € 40 orientieren können) sind von der Steuerpflicht allerdings ausgenommen.