Anspruchsverzinsung Mittlerweile verlangt das Finanzamt ja sogenannte „Nachforderungszinsen“, wenn Sie Ihre Einkommensteuer nicht termingerecht entrichtet haben. Diese Zinsen sind samt Nebengebühren nicht von der Steuer abzugsfähig. Sollten Sie dem Finanzamt höhere Vorauszahlungen überwiesen haben, als Ihre Einkommensteuer dann tatsächlich ausmacht, so bekommen Sie vom Finanzamt sogenannte „Gutschriftszinsen“. Diese sind wie gutgeschriebene Einkommensteuer zu beurteilen und nicht steuerpflichtig. Berücksichtigung von Auslandsverlusten Ein Verlustausgleich mit negativen ausländischen Einkünften ist auch dann zulässig, wenn eine Befreiung dieser Einkünfte aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens besteht. Übersteigen die Auslandsverluste die positiven Inlandseinkünfte, dann können diese in den Folgejahren als Sonderausgabe (Verlustvortrag) abgezogen werden, soweit es hierdurch nicht zu einer doppelten Verlustverwertung kommt. Ausgliederung von Abfertigungs- und Jubiläumsgeldverpflichtungen an eine Versicherung Werden Abfertigungs- oder Jubiläumsgeldverpflichtungen unter unwiderruflicher Zweckwidmung auf Versicherungen übertragen (Direktversicherung mit Bezugsrecht des Mitarbeiters), so bewirkt diese Übertragung den Wegfall der bestehenden Rückstellung sowie der entsprechenden Wertpapierdeckungspflicht. Die geleisteten Versicherungsprämien können, insoweit sie nicht höher sind als die nach bisheriger Regelung abzugsfähigen Rückstellungsdotierungen, als Betriebsausgabe angesetzt werden. Weiters sind die in den Prämien enthaltenen Verwaltungskosten der Versicherungen voll abzugsfähig. Eine steuerwirksame Aktivierung eines die bezahlten Prämien übersteigenden Anspruches gegenüber der Versicherung (aufgrund der laufenden Verzinsung oder der Erzielung von Gewinnanteilen), wie dies bisher bei Bestehen von Rückdeckungsversicherungen erforderlich war, ist nicht mehr vorgesehen. Diese Neuregelungen sind auf sämtliche offenen Fälle anzuwenden.