Angestellter Versicherungsvertreter darf eigene Dienstnehmer beschäftigen

Ein Versicherungsvertreter war im Rahmen eines Dienstvertrages bei einer Versicherungs-AG angestellt. Er durfte ausschließlich Produkte der Versicherungs-AG, die ihn beschäftigte, verkaufen und musste die damit im Zusammenhang stehenden Konditionen beachten. Er war demnach verpflichtet, an Dienstbesprechungen und Schulungen teilzunehmen, während bestimmter Geschäftszeiten telefonisch erreichbar zu sein und den Urlaub ausschließlich im Einvernehmen mit der Versicherungs-AG anzutreten. Diese Kriterien sprachen jedenfalls für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Begünstigte Besteuerung gestrichen Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde von der Finanz kritisiert, dass er im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in einem Bürozubau zu seinem Wohnhaus seine Ehefrau und zwei weitere Dienstnehmerinnen beschäftigte. Die Finanzbehörde stellte fest, dass die bislang als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit behandelten Gehälter des Versicherungsvertreters nun Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien. Das hatte für den Versicherungsvertreter die unangenehme Folge, dass die begünstigte Besteuerung für den dreizehnten und vierzehnten Monatsgehalt gestrichen wurde. Beschäftigung von Arbeitnehmern Er erhob Berufung und in weiterer Folge Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Das Höchstgericht stellte fest, dass die Beschäftigung von Arbeitnehmern nicht in jeden Fall gegen das Vorliegen einer nichtselbständigen Beschäftigung spricht, zumal nach dem Vorbringen des Versicherungsvertreters eine solche Anstellung von Dienstnehmern im Einzelfall einer ausdrücklichen Genehmigung bedurfte. Außerdem sprach im gegenständlichen Fall gegen das Vorliegen eines Gewerbes des Versicherungsvertreters der Umstand, dass der „Versicherungsbestand“ (Kundenstock) sich im Eigentum der Versicherungsanstalt befindet. Da die Finanzbehörde diese Sachverhalte nicht für entscheidungsrelevant erachtete, wurden ihre Bescheide aufgehoben.