Der Unabhängige Finanzsenat hat nun – gestützt auf eine Entscheidung des deutschen Höchstgerichts – die Lehre vom „anschaffungsnahen Erhaltungsaufwand“ aufgegeben. Demnach könnten nach der Anschaffung getätigte Erhaltungsaufwendungen sofort von der Steuer abgesetzt werden, wenn schon bei Anschaffung des Gebäudes Betriebsbereitschaft vorlag. Wenn das Gebäude nach der Anschaffung aber nicht sofort betriebsbereit ist, sind die Erhaltungsaufwendungen, die getätigt werden um das Gebäude „betriebsbereit“ zu machen, als Anschaffungskosten zu aktivieren. Nun gilt es abzuwarten, ob sich auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) dieser Rechtansicht des UFS und des deutschen Bundesfinanzhofes (BFH) anschließen wird. Gebäude für Wohnzwecke vermietet Erhaltungsaufwand bei Immobilien, etwa für den Austausch von Fenstern, Böden oder der Heizung, braucht ein Unternehmer ja grundsätzlich nicht zu aktivieren. Dieser Aufwand muss also nicht auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden; er kann sofort als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Nur wenn das Gebäude für Wohnzwecke vermietet wird, ist das nicht möglich; hier wäre ein Instandsetzungsaufwand auf 10 Jahre zu verteilen. Wenn allerdings der Unternehmer ein Gebäude anschafft und innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung Erhaltungsaufwendungen für das Gebäude tätigt, musste er den „anschaffungsnahen Erhaltungsaufwand“ aktivieren und auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes abschreiben. Dies war bis jetzt herrschende Lehre und Judikatur.