Wenn Sie im Jahr 2002 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und zugleich auch „andere Einkünfte – etwa aus einer selbständigen Tätigkeit – hatten, dann müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben. Wenn Sie außer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aber keine „anderen“ Einkünfte hatten, kommt für Sie die Abgabe einer „Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung“ in Betracht, um sich etwas von Ihrem sauer verdienten Geld zurück zu holen. Wann sollten Sie eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen? Die Abgabe einer Erklärung zur Arbeitnehmer- kann vorteilhaft sein, wenn Sie
- nicht während des ganzen Jahres Lohn/Gehalt bezogen haben (etwa weil Sie kurzfristig ohne Arbeit waren oder als Ferialpraktikant nur wenige Monate im Jahr arbeiteten) oder
- ungleichmäßig hohe Bezüge (eventuelle auf Grund einer unterjährigen Gehaltserhöhung) erhalten haben;
- Sonderausgaben (private Kranken-, Unfall-, Lebens- oder Pensionsversicherung, Kirchenbeitrag, Wohnraumschaffung bzw. –sanierung oder Breitband Internetanschluss), erhöhte Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen hatten oder
- Alimente für Kinder geleistet haben und Ihnen deshalb der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht;
- Ihnen ein Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag oder Pendlerpauschale zustand und dies bei der Lohnverrechnung nicht berücksichtigt wurde oder
- wenn Sie aufgrund der geringen Höhe Ihrer Bezüge Anspruch auf Auszahlung der „Negativsteuer“ haben.
Unser Tipp Die Frist für den Antrag auf Veranlagung beträgt fünf Jahre. Sie können bis Jahresende 2004 noch sämtliche Veranlagungen bis einschließlich 1999 von uns durchführen lassen. In einem kurzen Telefongespräch können wir mit Ihnen klären, ob sich die Abgabe einer entsprechenden Erklärung auch wirklich auszahlt. „