Arbeitskräfteüberlassung und Kommunalsteuer 2002

Inländische Arbeitskräfteüberlasser Bei Überlassung von Arbeitskräften durch einen inländischen Überlasser ist die Kommunalsteuer für die überlassenen Arbeitskräfte wieder ausschließlich vom Überlasser zu berechnen und zu entrichten. Dabei hat der Überlasser die Kommunalsteuer grundsätzlich an jene Gemeinde abzuführen, in der er mit seinem Betrieb ansässig ist oder eine Betriebsstätte unterhält. Wenn Arbeitskräfte aber länger als 6 Monate zur Arbeitsleistung überlassen werden, hat der Überlasser die Kommunalsteuer ab dem 7. Monat an jene Gemeinde abzuführen, in der sich die Unternehmensleitung des Beschäftigers befindet. Ausländische Arbeitskräfteüberlasser Bei Überlassung von Arbeitskräften durch einen ausländischen Überlasser, also einem Überlasser, der keine Betriebsstätte im Inland hat, bleibt die alte Regelung jedoch aufrecht. Somit hat in diesen Fällen unverändert der (inländische ) Beschäftiger die Kommunalsteuer für die an ihn überlassenen Arbeitskräfte zu berechnen und zu entrichten. Bemessungsgrundlage sind ebenfalls unverändert 70% des Nettogestellungsentgelts. Massive Proteste Mit 1.1.2001 wurde die Verpflichtung zur Berechnung und Abfuhr der Kommunalsteuer bei Arbeitskräfteüberlassung von den Personalleasingunternehmen auf deren Kunden überwälzt. Die Beschäftiger von Leasingpersonal mussten demnach für sämtliche an sie überlassenen Arbeitskräfte die Kommunalsteuer von 3% selbst berechnen und abführen, wobei die Bemessungsgrundlage 70% des für die Arbeitskräfteüberlassung zu zahlenden Nettoentgelts betrug. Im Gegenzug entfiel die Kommunalsteuerpflicht beim Personalleasingunternehmen für die Dauer der Überlassung. Aufgrund massiver Proteste der Wirtschaft gegen die im letzten Jahr geltende, administrativ sehr aufwendige Neuregelung wurde mit Wirkung ab 1. Jänner 2002 diese Ersatzlösung geschaffen.