Wenn Ihr Arbeitszimmer beruflich notwendig ist, nahezu ausschließlich unternehmerisch genutzt wird und Ihnen der Nachweis gelingt, dass mehr als 50% Ihrer Tätigkeit im Arbeitszimmer ausgeführt wurden, können Sie dessen Kosten von der Steuer absetzen. Dann sind Aufwendungen oder Ausgaben für die anteilige Miete, anteilige Gebäudeabschreibung, Abschreibung für Einrichtung des Zimmers, anteilige Strom- und Gaskosten sowie Kosten für die Instandhaltung des Zimmers und der Einrichtung als Betriebsausgabe abzugsfähig. Für den Vorsteuerabzug des Arbeitszimmers ist hingegen der Mittelpunkt der unternehmerischen Tätigkeit unbedeutend. Es reicht in diesem Fall schon aus, dass das Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit notwendig ist und nahezu ausschließlich unternehmerisch genutzt wird. Die umsatzsteuerrechtliche und einkommensteuerrechtliche Behandlung kann daher auseinander fallen. Unabhängiger Finanzsenat widerspricht dem Fiskus Der Unabhängige Finanzsenat folgte kürzlich – entgegen der bisherigen Auffassung des Fiskus – der Argumentation eines Vortragenden und ließ dessen Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Betriebsausgabe zu. Nach Ansicht der Finanz haben nämlich Lehrer, Richter, Politiker, Berufsmusiker, Dirigenten, darstellende Künstler, Freiberufler mit auswärtiger Berufsstätte und Vortragende den Tätigkeitsmittelpunkt nicht in ihrem Arbeitszimmer. Deshalb konnten die Kosten für ein Arbeitszimmer auch nicht von der Steuer abgesetzt werden. Selbst dann nicht, wenn das Arbeitszimmer beruflich notwendig war, nahezu ausschließlich unternehmerisch genutzt wurde und im Einzelfall nachgewiesen werden konnte, dass der Mittelpunkt der unternehmerischen Tätigkeit im Arbeitszimmer lag, weil mehr als 50% der Tätigkeit im Arbeitszimmer ausgeführt wurden. Gegen diese nicht ganz nachvollziehbare Ansicht der Finanzbehörde setzte sich ein Vortragender zur Wehr. Er benützte für die Vorbereitung seiner Vorträge ein häusliches Arbeitszimmer. Dabei konnte er glaubhaft machen, dass die Vortragsvorbereitung wesentlich mehr Zeit in Anspruch nimmt, als die Dauer der tatsächlichen Vorträge.