Vom Härteausgleich werden allerdings nur diejenigen profitieren , die bereits vor dem 30. Juni 2001 einen Anspruch auf eine Unfallrente gehabt haben. Für alle „Neufälle“, also für alle, die nach dem 1. Juli 2001 einen Arbeitsunfall erlitten haben oder erleiden, gibt es hingegen keine Ausnahme. Für sie gilt das Gesetz weiterhin in seiner vollen Härte. Glück im Unglück haben auch diejenigen Unfallrentner, die zwar vor dem 30. Juni einen Arbeitsunfall gehabt haben, denen aber bis zum 1.7.2001 die Rente von der Unfallversicherungsanstalt noch nicht zuerkannt worden ist. Bei ihnen hat der Gesetzgeber ebenfalls Milde walten lassen. Dass die Unfallversicherungsanstalt sehr lange braucht, um über den Rentenanspruch zu entscheiden, soll sich offenbar nicht zulasten der Betroffenen auswirken. Wie sieht der Härteausgleich aus? Natürlich hat der Gesetzgeber das gesamte steuerpflichtige Einkommen des Unfallrentners zur Betrachtung herangezogen. Ist dieses nicht höher als S 230.000,-, so bekommt der Betroffenen jenen Teil der Steuer, der ursprünglich auf die Unfallrente entfallen wäre in voller Höhe rückerstattet. Freilich sorgen die diversen Einschleifregelungen der Steuergesetzgebung dafür, dass trotz Rückerstattung in voller Höhe noch immer genug beim Fiskus hängen bleibt. Ist das steuerpflichtige Einkommen des Unfallrentners jedoch höher als S 230.000,-, so ist der Gesetzgeber nicht so großzügig. Die steuerliche Mehrbelastung wird den Betroffenen hier nur zum Teil abgegolten. Hat ein Unfallrentenbezieher ein steuerpflichtiges Gesamteinkommen von etwa S 250.000 und beträgt die steuerliche Mehrbelastung S 10.000,-, so wird ihm nur die Differenz aus Überschreitungsbetrag und Mehrbelastung abgegolten. In unserem Beispiel beträgt der Überschreitungsbetrag dann S 20.000,- (250.000 minus 230.000), die steuerliche Mehrbelastung S 10.000,-. Das ergibt unter dem Strich einen Härteausgleich von S 10.000,-, auf die sich unser Unfallrentner freuen darf. An wen müssen sich die Betroffenen wenden, wenn sie den Härteausgleich in Anspruch nehmen wollen? Zuständig ist das Bundessozialamt. Dort kann mit einem speziellen Formular ein entsprechender Antrag gestellt werden. Die Auszahlung wird einmal jährlich vorgenommen, die Gelder stammen aus einem speziellen Unterstützungsfonds für behinderte Menschen.