Ausbildungskostenrückersatz und Konkurrenzklauseln

Arbeitgeber investieren oftmals in teure Ausbildungsmaßnahmen für ihre Mitarbeiter. In diesem Fall sollte sich der Arbeitgeber mit Vereinbarungen zum Rückersatz dieser Kosten – insbesondere bei Dienstnehmerkündigung – absichern. Die Rechtsprechung hat dazu einige Grundsätze entwickelt, die kürzlich auch im Gesetz verankert wurden. Ebenso gab es Änderungen im Bereich der Konkurrenzklauseln. Beide Änderungen gelten nur für Neuvereinbarungen ab 18. März 2006.

Ausbildungskostenrückersatz

Wenn Sie sich die Ausbildungskosten im Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses zurückholen wollen, sind folgende Punkte zu beachten:

  1. Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen.
  2. Nur die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Ausbildungskosten sind rückforderbar. Rein betriebsinterne Einschulungskosten können vom Arbeitnehmer nicht zurückgefordert werden.
  3. Der Arbeitnehmer darf in der Vereinbarung für nicht mehr als fünf Jahre nach Ende der Ausbildung zur Rückzahlung verpflichtet werden. Selbst fünf Jahre können zu lange sein. Vor allem, wenn es sich um eine Ausbildung handelt, die nur geringe Einkommensverbesserungen bringt oder auf Grund des schnellen technologischen Wandels sehr bald nicht mehr nutzbar ist.
  4. Die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung muss, berechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der vereinbarten Bindungsdauer, entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses degressiv gestaltet sein (etwa durch Verringerung um 1/36 der Restschuld pro Monat).

Der Dienstgeber darf nicht in jedem Fall der Beendigung die Ausbildungskosten rückfordern. Der Rückersatz ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn der Dienstnehmer keinen Einfluss auf die Beendigung hatte – also bei Dienstgeberkündigung oder unbegründeter Entlassung.

Neuregelung bei Konkurrenzklauseln

Während eines aufrechten Dienstverhältnisses darf der Dienstnehmer keine konkurrenzierende Tätigkeit aufnehmen. Mit Hilfe einer Konkurrenzklausel lässt sich dies über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus bis zu maximal einem Jahr verhindern. Die Konkurrenzklausel sollte auf ganz bestimmte Konkurrenten beschränkt werden, ansonsten wird sie von den Arbeitsgerichten meist nicht anerkannt. Die Konkurrenzklausel ist für neu abgeschlossene Vereinbarungen unwirksam, wenn das für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührende Entgelt das 17fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt. Für 2006 entspricht dies einem Bruttoentgelt von € 2.125.