Ausschüttungen von Agrargemeinschaften

Seit 2001 sind Ausschüttungen aus körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften endbesteuert. Geld- und Sachausschüttungen unterliegen daher dem Kapitalertragsteuerabzug (KESt-Abzug) und müssen dann nicht mehr in die Einkommensteuerbemessung aufgenommen werden. Für den Kapitalertragsteuerabzug ist es unerheblich, ob die Erträge auf Ebene der Agrargemeinschaft landwirtschaftliche oder nichtlandwirtschaftliche Einkünfte darstellen, ob sie steuerbar, steuerfrei oder steuerpflichtig sind. Auch Ausschüttungen aufgrund von Grundverkäufen der Agrargemeinschaft unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug. Freigrenze von € 1.000 Außerdem gibt es für Ausschüttungen (Geld- und/oder Sachausschüttungen) eine Freigrenze von € 1.000 je Anteilsinhaber und Kalenderjahr. Falls diese Freigrenze nicht überschritten wird, entfällt sogar der Kapitalertragsteuerabzug. Darüber hinaus muss die Ausschüttung auch nicht in die Einkommensteuerbemessungsgrundlage einbezogen werden. Andernfalls – wenn also die Freigrenze überschritten wird – ist die gesamte Ausschüttung kapitalertragsteuerpflichtig. Zur Ausschüttung gehören nur Beträge, die aufgrund des Anteilsrechtes ausgeschüttet werden. Beträge, die aufgrund eines anderen Rechtsgrundes (wie etwa die Alpungsprämie) dem Anteilsinhaber zufließen, sind nicht als Ausschüttung anzusehen. Geld- und Sachausschüttungen Für im Kalenderjahr 2001 zugewendete Geld- und Sachausschüttungen ist die KESt bis 31. Mai 2002 abzuführen. In den darauf folgenden Jahren muss die Kapitalertragsteuer bis 7. Jänner des jeweiligen Folgejahres abgeführt werden. Die Höhe der KESt beträgt 25 % des ausgeschütteten Bruttobetrages, das Mitglied erhält daher netto 75 % nach Abzug der Steuer. Übernimmt die Agrargemeinschaft die Steuerschuld für die Mitglieder (zahlt sie also brutto für netto aus oder stellt sie bei Sachausschüttungen die KESt dem Mitglied nicht in Rechnung), beträgt die KESt 33,33 % des ausbezahlten Betrages. Rückerstattung der KESt Ist eine von einer Ausschüttung tatsächlich einbehaltene KESt zusammen mit der KESt von sämtlichen anderen endbesteuerten Kapitalerträgen (Sparbuchzinsen, Zinsen aus Anleihen, inländische Dividenden) beim Anteilseigner höher als die sich bei ihm auf Grund des allgemeinen Steuertarifs ergebende Einkommensteuer, kann eine Erstattung erfolgen. Der Antrag auf diese Veranlagung muss innerhalb von fünf Kalenderjahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Kapitalerträge zufließen, gestellt werden. Antrag bis 31. Dezember 2006 Abschließend möchten wir noch darauf hinweisen, dass Agrargemeinschaftsmitglieder, für die im Jahr 2001 Kapitalertragsteuer abgeführt wurde und deren Ausschüttung in diesem Jahr die Freigrenze von € 1.000 nicht überschritten hat, einen Antrag auf Rückerstattung der KESt einbringen können. Der Antrag muss bis spätestens 31. Dezember 2006 eingebracht werden.