Auswärtige Berufsausbildung des Kindes

Wenn im Einzugsgebiet Ihres Wohnortes (Entfernung > 80 km) keine entsprechende universitäre Ausbildungsmöglichkeit vorhanden ist und Ihr Kind daher auswärts studieren muss, können Sie die Aufwendungen für die Universitätsausbildung Ihres Kindes außerhalb des Wohnortes als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Beträgt die Entfernung zwischen Ihrem Wohnort und dem Ausbildungsort weniger als 80 km, dauert die Fahrt zum Ausbildungsort mit dem schnellsten öffentlichen Verkehrsmittel aber länger als eine Stunde, ist die Voraussetzung ebenso erfüllt. Bei Schülern und Lehrlingen stellt bereits der Besuch eines mehr als 25 km vom Wohnort der Eltern entfernten Internats eine auswärtige Berufsausbildung dar, wenn es keine näher gelegene Ausbildungsstätte gibt.

Abzug eines Pauschalbetrages

Diese außergewöhnliche Belastung der Berufsausbildung wird durch Abzug eines Pauschalbetrages von € 110 pro Monat berücksichtigt. Der Pauschalbetrag ist unabhängig vom tatsächlich entstandenen Mehraufwand. Er steht auch während der Ferien zu, bei Beginn oder Ende während des Kalenderjahres aber nur für die Monate der Ausbildung. Der Bezug von Familienbeihilfe ist nicht Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrages. Ihr Kind muss die Ausbildung allerdings in der Absicht betreiben „durch ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen“. Kann mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums innerhalb der doppelten Mindeststudiendauer gerechnet werden, bestehen von Seiten der Finanz keine Bedenken gegen die Gewährung des Freibetrages.

Einkünfte des Kindes

Geringfügige eigene Einkünfte Ihres Kindes sind dann nicht schädlich, wenn die Zuverdienstgrenze für den Bezug der Familienbeihilfe – das sind derzeit € 8.725 pro Jahr – nicht überschritten wird. Der Pauschalbetrag deckt alle erhöhten Aufwendungen auf Grund der Auswärtigkeit, wie etwa Fahrt- und Internatskosten oder Schulgeld ab. Darüber hinaus gehende tatsächliche Kosten können steuerlich nicht geltend gemacht werden.