Bauwirtschaft im Visier der Finanz

In der Baubranche werden besonders viele Aufträge an Subunternehmer vergeben. Der Auftraggeber zieht sich dabei zu Recht die Vorsteuer aus den erhaltenen Rechnungen ab. Der Subunternehmer führt die Umsatzsteuer jedoch oftmals nicht ab, sondern verschwindet ins Ausland und hinterlässt in der Regel eine insolvente GmbH mit uneinbringlicher Umsatzsteuerschuld. Wie funktioniert das neue System? Um dieses Steueraufkommen zu sichern wird nun bei Bauleistungen, die ein Unternehmer für einen anderen Unternehmer erbringt, die Umsatzsteuer beim Empfänger der Leistung eingehoben. Bisher wurde sie bei dem Unternehmer, der die Leistung tatsächlich erbringt, eingehoben. Der leistende Unternehmer darf in der Rechnung keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Er hat in der Rechnung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers anzugeben und auf den Übergang der Steuerschuld des Leistungsempfängers hinzuweisen. Der Leistungsempfänger hat die Umsatzsteuer abzuführen, kann jedoch gleichzeitig in selber Höhe Vorsteuern geltend machen. Welche Leistungen fallen unter das neue System? Unter die neue Regelung fallen nur Bauleistungen. Das sind Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff der „Bauwerke„ umfasst neben Gebäuden auch sämtliche sonstige auf dem Erdboden ruhende Anlagen wie etwa Fenster, Türen, Bodenbeläge und Heizungsanlagen, aber auch Einrichtungsgegenstände, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind. Keine Bauleistungen sind ausschließlich planerische Leistungen, reine Wartungsarbeiten oder Materiallieferungen. Es werden nur Bauleistungen erfasst, die an Unternehmer erbracht werden, die ihrerseits mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt sind oder üblicherweise Bauleistungen erbringen. Die Neuregelung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.9.2002 ausgeführt werden.