Begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne

Die neu eingeführte begünstigte Besteuerung gilt ab der Veranlagung 2004. Sie betrifft allerdings nur bilanzierende Einzelunternehmer und Mitunternehmer bilanzierender Personengesellschaften. Für Kapitalgesellschaften ist weiterhin ausschließlich die komplizierte Regelung der Eigenkapitalzuwachsverzinsung vorgesehen. Freiberufler ausgenommen Weitere Voraussetzung zur Anwendung des begünstigten Steuersatzes ist das Vorliegen von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb. Personen mit Einkünften aus Selbständiger Arbeit (insbesondere Freiberufler) sind von der Begünstigung ausgeschlossen. Begründet wird dies vom Gesetzgeber mit einer „geringeren betriebswirtschaftlichen Bedeutung“ des Eigenkapitals in diesem Bereich. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat in einem Schreiben an den Finanzminister natürlich gegen diese verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung protestiert. Ermäßigter Steuersatz für nicht entnommene Gewinne bis € 100.000 Kommt es in einem Gewinnjahr zu einem Eigenkapitalanstieg, besteht Anspruch auf Anwendung des halben Durchschnittssteuersatzes insoweit der Gewinn durch den Eigenkapitalanstieg dieses Wirtschaftsjahres gedeckt ist. Der maßgebliche Eigenkapitalanstieg ermittelt sich dabei aus dem laufenden Gewinn zuzüglich betriebsnotwendiger Einlagen abzüglich Entnahmen. Der begünstigte Steuersatz kann auf Beträge bis zu maximal € 100.000 angewendet werden. Nachversteuerung bei späterem Eigenkapitalabbau Wird die begünstigte Besteuerung in Anspruch genommen und kommt es in einem der darauf folgenden sieben Wirtschaftsjahre zu einem Abbau der seinerzeit geförderten Eigenkapitalbildung, so ist der Betrag der Eigenkapitalminderung mit dem halben Durchschnittssteuersatz nach zu versteuern. Ausgenommen von der Nachversteuerung sind Eigenkapitalminderungen aufgrund von Verlusten, weil es sich dabei nicht um einen „willentlichen“ Kapitalabbau handelt. Somit kommt es nur insoweit zur Nachversteuerung, als der Kapitalabbau auf Entnahmen zurückzuführen ist. Für Betriebsübergaben und den Wechsel der Gewinnermittlungsart sind Sonderregelungen vorgesehen.