Im Falle einer Option von teilpauschalierten Forstwirten in der Umsatzsteuer zur Regelbesteuerung ist aufgrund des Einkommensteuerprotokolles 2002 nach Ansicht der Finanzverwaltung folgendermaßen vorzugehen: Der Vorsteuerüberhang ist den Betriebseinnahmen hinzuzurechnen. Die pauschalen Abzugssätze dürfen abgerechnet werden. Die Betrachtung ist immer nur insgesamt für ein Kalenderjahr an zu stellen. Beispiel 1: Der teilpauschalierte Landwirt A hat zur Regelbesteuerung in der Umsatzsteuer optiert. Die Umsatzsteuerzahlungen betragen im Jahr 2002 € 10.000,-. Die Vorsteuergutschriften betragen in diesem Jahr € 17.200,-. Aus einkommensteuerlicher Sicht hat Landwirt A den Überhang der Vorsteuergutschrift von € 7.200,- zu den Einnahmen hinzuzurechnen. Davon ist das 70 %ige Ausgabenpauschale abzuziehen. Daher werden also € 2.160,- ( = 30 % von € 7.200,-) erfolgswirksam und erhöhen die Einkünfte aus der Landwirtschaft. Falls der Landwirt etwa mit seinen Einkünften in einer Steuerprogression von 31 % liegt, so erhöht sich seine Einkommensteuerbelastung um € 648,-. Die Umsatzsteuerzahlungen sind im Ausgabenpauschale enthalten und werden nicht gesondert berücksichtigt. Beispiel 2: Der teilpauschalierte Landwirt B hat zur Regelbesteuerung in der Umsatzsteuer optiert. Die Umsatzsteuerzahlungen betragen im Jahr 2002 € 17.000,-. Die Vorsteuergutschriften betragen in diesem Jahr € 7.200,-. Aus einkommensteuerlicher Sicht ist der Umsatzsteuerüberhang im Ausgabenpauschale enthalten. Es findet keine Minderung des Gewinnes statt. Wir empfehlen teilpauschalierten Landwirten, die einkommensteuerlichen Auswirkungen im Rahmen eines Vorteilhaftigkeitsvergleiches zwischen umsatzsteuerlicher Pauschalierung und umsatzsteuerlicher Regelbesteuerung zu berücksichtigen. Vorweg kann aber gesagt werden, dass durch die getroffene Regelung für Landwirte die Umsatzsteueroption ungünstiger wird, da diese ja nur vorgenommen wird, wenn ein Vorsteuerüberhang zu erwarten ist.