Zu diesen Kosten gehören etwa Arzt- und Krankenhaushonorare, Ausgaben für Medikamente, Heilbehelfe (wie etwa Zahnersatz, Brillen, Hörgeräte etc.) oder auch Ausgaben für die Fahrt zum Arzt und ins Spital. Kosten für Schönheitsoperationen werden nicht anerkannt.
Für die steuerliche Anerkennung von Krankheitskosten ist es erforderlich, dass:
- nachweislich eine Krankheit vorliegt,
- die Behandlung in direktem Zusammenhang mit dieser Krankheit steht und
- eine taugliche Maßnahme zur Linderung oder Heilung der Krankheit darstellt.
Behandlungsleistungen von nichtärztlichem Personal
Kosten für Behandlungsleistungen von nichtärztlichem Personal, wie etwa von Physiotherapeuten, werden dann steuerlich anerkannt, wenn die Leistungen ärztlich verschrieben wurden, oder die Kosten teilweise von der Sozialversicherung ersetzt werden. Auch Kosten für die Behandlung durch eine Person, die nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften zur Heilbehandlung befugt ist, wie etwa durch einen in Deutschland anerkannten Heilpraktiker, werden als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Bei Kosten für Behandlungsleistungen von Personen, die nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften nicht zur Heilbehandlung befugt sind, kann eine außergewöhnliche Belastung nur dann anerkannt werden, wenn durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen wird, dass die Behandlung aus medizinischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit erforderlich ist.
Selbstbehalt ist zu berücksichtigen
Für Krankheitskosten, die eine außergewöhnliche Belastung darstellen, ist ein Selbstbehalt zu berücksichtigen. Die Höhe dieses Selbstbehalts ist abhängig von der Höhe des Einkommens des Steuerpflichtigen. Er macht bei einem Einkommen zwischen € 14.600 und € 36.000 etwa 10% aus. Dieser Prozentsatz reduziert sich um je einen Prozentpunkt, sofern der Alleinverdiener bzw. der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, sowie für jedes Kind für das der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
Unser Tipp
Um den Selbstbehalt so weit als möglich zu überschreiten und damit von einer höheren Steuerersparnis profitieren zu können, sollte – soweit beeinflussbar – versucht werden, möglichst viele außergewöhnliche Belastungen in ein Kalenderjahr zusammenzuziehen. Denkbar wäre das etwa dann, wenn eine umfangreiche Gebisssanierung ansteht. Wird diese innerhalb eines Jahres durchgeführt, kann in der Regel ein größerer Kostenanteil steuerlich geltend gemacht werden.