Dabei sind für den Vorsteuerabzug immer die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistung maßgeblich. Sind in diesem Zeitpunkt die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, kann der Vorsteuerabzug in voller Höhe vorgenommen werden. Fallen die Voraussetzungen nachträglich weg, so betrifft dies grundsätzlich nicht den vorgenommenen Vorsteuerabzug. Die Berichtung erfolgt innerhalb der Neunjahresfrist nicht rückwirkend, sondern ab dem Jahr der Änderung. Finanz wurde zurückgepfiffen Erst kürzlich hat die Finanzverwaltung anders entscheiden, war jedoch vom Höchstgericht zurückgepfiffen worden. Da eine behauptete Vermietung nach außen nicht in Erscheinung trat, sondern vielmehr konkrete Verkaufsabsichten vorlagen, verweigerte der Fiskus den Vorsteuerabzug. Er kürzte sogar für Veranlagungszeiträume, in denen eine Änderung der Verhältnisse auch nach der eigenen Sachverhaltsdarstellung noch nicht eingetreten war, anteilig die Vorsteuer. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete das allerdings als rechtswidrig. Die Berichtigung hatte daher innerhalb der Neunjahresfrist nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Jahr der Änderung zu erfolgen.