Berufsausbildung eines Kindes als außergewöhnliche Belastung

Um diese Sonderausgaben in einer Beilage zur Einkommensteuererklärung geltend machen zu können, muss zudem die Absicht des Kindes bestehen, durch ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen. Pauschalbetrag von € 110 pro Monat Die Berücksichtigung dieser außergewöhnlichen Belastung erfolgt durch einen Pauschalbetrag in Höhe von € 110 pro Monat. Die Anerkennung höherer tatsächlich nachgewiesener Kosten ist nicht möglich. Der Freibetrag steht auch für Kinder zu, für die keine Familienbeihilfe mehr bezogen wird, sofern mit einem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung innerhalb der doppelten durch Gesetz oder Verordnung festgelegten Studiendauer gerechnet werden kann. In- und ausländische Studien gleich gestellt Bei der Prüfung, ob im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht, darf laut jüngstem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) nicht zwischen in- und ausländischen Studien unterschieden werden. Daher ist für die Anerkennung des Pauschalbetrages für ein Auslandsstudium lediglich erforderlich, dass keine ihrer Art nach vergleichbare Ausbildung im Einzugsbereich des Wohnortes besteht. Als im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen gelten jene Ausbildungsstätten, die nicht mehr als 80 km vom Wohnort entfernt sind. Strenge Auswahlkriterien der heimischen Ausbildungsstätte Ist im Einzugsbereich des Wohnortes aber eine entsprechende Ausbildungsstätte vorhanden, so ist das noch kein ausreichender Grund, die Anerkennung eines Pauschalbetrages für die Ausbildung außerhalb zu versagen. Für die Beurteilung, ob eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit gegeben ist, ist nämlich auch auf strenge Auswahlkriterien der heimischen Ausbildungsstätte Bedacht zu nehmen.