Beschäftigung von Ferialpraktikanten

Ferialpraktikanten So genannte „echte“ Ferialpraktikanten sind Personen, die zum Ausbildungszweck kurze Zeit in einem Unternehmen tätig sind und deren Arbeitsleistung von untergeordneter Bedeutung ist. Bei „echten Ferialpraktikanten“ sieht der Lehrplan der Schule die Absolvierung eines Praktikums verpflichtend vor. Die Dauer richtet sich nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften. Die Nachweise über die Ausbildungserfordernisse hat der Arbeitgeber zu erbringen. Ein Ferialpraktikum kann während des ganzen Jahres absolviert werden! Arbeitsrechtlich liegen bei „echten“ Ferialpraktikanten folgende Merkmale vor:

  • Keine Eingliederung in die Organisation des Arbeitgebers
  • vor allem im eignen Interesse tätig
  • keine Einteilung zu konkreten Arbeitstätigkeiten
  • keine Bindung an betriebliche Arbeitszeiten
  • keine Arbeitspflicht
  • Ausbildungszweck steht im Vordergrund und soll durch Aneignen von praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten erworben werden.

Es müssen nicht alle Merkmale vorliegen, die Gesamtbetrachtung ist entscheidend. Kein Entgeltanspruch Da der Ferialpraktikant keine Arbeitnehmereigenschaft genießt, hat er auch keinen Entgeltanspruch (Ausnahme: Der Kollektivvertrag für Arbeiter in der Hotellerie und Gastgewerbe regelt einen Entgeltanspruch). Es kann jedoch nach freier Vereinbarung ein Taschengeld ausbezahlt werden. Bereits eine leichte Hilfstätigkeit im Unternehmen schließt das Vorliegen eines „echten“ Ferialpraktikums allerdings aus! Ferialpraktikanten sind nicht zur Pflichtversicherung anzumelden. Es entfällt die Anmeldung zur Unfallversicherung, weil sie ohnedies gem. ASVG unfallteilversichert sind. (Ausnahme: Ferialpraktikanten im Hotel- und Gastgewerbe sind pflichtversichert). Ausländische Ferialpraktikanten aus EU-Mitgliedstaaten sind inländischen gleichgestellt. Ausländische Ferialpraktikanten aus Drittländern sind als Dienstnehmer voll pflichtversichert. Volontäre Volontäre sind Personen, die zum Ausbildungszweck kurze Zeit in einem Unternehmen tätig sind. Die Arbeitsleistung ist von untergeordneter Bedeutung. Ziel ist die Erweiterung und Vertiefung von erworbenen Kenntnissen. Der Volontär bildet sich freiwillig weiter. Da es sich um kein Arbeitsverhältnis, sonder um ein reines Ausbildungsverhältnis handelt, ist der Volontär persönlich weisungsfrei, nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet und nicht in die Organisation eingebunden. Nach freier Vereinbarung kann auch in diesen Fällen ein Taschengeld vereinbart werden. Volontäre sind bei der Allgemeinen Unfallversicherung anzumelden. Ferialarbeitnehmer/angestellte Ferialarbeitnehmer/angestellt unterscheiden sich von den „echten“ Ferialpraktikanten insofern, als diese kein Pflichtpraktikum absolvieren. Ferialarbeitnehmer gelten daher als Dienstnehmer. Sie sind zur Unfallversicherung und bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zur Vollversicherung anzumelden. Unser Tipp Es sollte jedenfalls mit den Ferialpraktikanten oder Volontären ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen werden, der die folgenden Punkte beinhaltet:

  1. Es handelt sich um kein Arbeitsverhältnis
  2. die Bestimmungen des KV und des Arbeitsrechtes finden keine Anwendung
  3. der Volontär/Ferialpraktikant ist berechtigt, aber nicht verpflichtet im Betrieb anwesend zu sein
  4. für die Dauer seines Ausbildungsverhältnisses besteht kein Entgeltanspruch
  5. der Volontär/Ferialpraktikant muss sich nicht an die im Betrieb geltenden Arbeitszeiten halten.

Es empfiehlt sich diese Verträge befristet abzuschließen, wenn sie voraussichtlich nur von kurzer Dauer sind. Mit den Ferialarbeitnehmern/angestellten sollte ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Im Regelfall wird nach Ablauf des Kalenderjahres die Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung (L 1) sinnvoll sein, wenn für das Taschengeld (echter Ferialpraktikant) bzw. das Arbeitsentgelt (Ferialarbeitnehmer) Lohnsteuerbeträge oder Sozialversicherungsbeiträge abgezogen wurden.