Beschleunigte Abschreibung bei vermieteten Immobilien

• Beibringen eines Gutachtens
Soll das Gebäude auf einen kürzeren Zeitraum abgeschrieben werden, so ist ein schlüssiges Sachverständigengutachten notwendig. Dieses muss auch beigebracht werden, wenn ein im gebrauchten Zustand erworbenes Objekt über einen kürzeren Zeitraum als 66 Jahre abgeschrieben werden soll. Auch für so genannte Gebäude in Leichtbauweise (das sind Gebäude, die nicht aus Ziegel- oder Steinmauerwerk, aus Stahlbeton, aus Stahl oder aus massiven Holzkonstruktionen bestehen) muss bei der Vermietung im privaten Bereich ein Gutachten für eine kürzere Nutzungsdauer erbracht werden. Im betrieblichen Bereich können diese Gebäude ab dem Jahr 2007 auch ohne Nachweis über 25 Jahre abgeschrieben werden.

• Wie muss das Gutachten aussehen?
Es muss ausreichende Informationen darüber enthalten, in welchem Bauzustand sich das Gebäude befindet, wie die Qualität der Bauausführung ist bzw. ob und welche Schäden an dem Gebäude bestehen und woher sie kommen.
Achtung: Die Finanzbehörde ist nicht an das Gutachten gebunden. Allerdings muss sie begründen, warum sie von den Feststellungen im Gutachten abweicht.

• Gebäude, die vor 1915 erbaut wurden
Hier kann ohne genaue Überprüfung der Nutzungsdauer ein Abschreibungs-Satz von 2 % (= 50 Jahre) angesetzt werden.

• Außergewöhnliche technische Wertminderung
Im Falle einer nachträglichen Beschädigung des Mietobjekts (etwa durch Brand oder Erdbeben) kann zusätzlich eine Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung geltend gemacht werden.

• Außergewöhnliche wirtschaftliche Wertminderung
Sie kann dann geltend gemacht werden, wenn durch außerplanmäßige Umstände die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Gebäudes gesunken ist, etwa wenn aufgrund eines Autobahnbaus geringere Mieten erzielt werden.