Aus einkommensteuerlicher Sicht ist das Entgelt für die Einräumung des Servituts in folgende Komponenten zu unterteilen:
- Entgelt für die Benützung des Grund und Bodens.
- Entschädigungen für die durch die Beeinträchtigung der Verfügungsmacht des Grundeigentümers entstandene Wertminderung der Vermögenssubstanz.
- Entgelt für Ertragsausfall im land- und forstwirtschaftlichen Bereich.
Entgelt für die Benützung des Grund und Bodens Das Entgelt für die Benützung des Grund und Bodens ist steuerpflichtig. Die Entschädigung für die Bodenwertminderung ist grundsätzlich steuerfrei. Allerdings müssen nach Ansicht der Finanzverwaltung für die Steuerfreiheit folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Leitungsrecht muss zeitlich unbeschränkt und unwiderruflich eingeräumt werden.
- Die Obergrenze der Wertminderung ist jedenfalls der gemeine Wert des Grund und Bodens vor Bekannt werden der Absicht der Leitungsverlegung.
Entgelt für Gewinnminderung Das (Ertragsausfall oder Erschwernis) ist grundsätzlich steuerpflichtig. Bei buchführenden Land- und Forstwirten kann eine Einmalentschädigung auf 20 Jahre verteilt werden. Bei vollpauschalierten Land- und Forstwirten erhöht das Entgelt nur dann den Gewinn, wenn die Leitungsverlegung zu einer Verminderung des Einheitswertes führt. Eine derartige Einheitswertminderung kommt allerdings in der Praxis nicht vor. Bei teilpauschalierten Land- und Forstwirten und Einnahmen-Ausgaben-Rechnern kann das steuerpflichtige Einmalentgelt auf drei Jahre verteilt zum Normaltarif versteuert werden. Aufteilung in die einzelnen Komponenten Die kann grundsätzlich anhand eines Gutachtens oder nach den von den Landwirtschaftskammern erstellten Richtsätzen erfolgen. Außerdem kann die Aufteilung bei geringeren Entschädigungssummen pauschal vorgenommen werden. Bei Einmalentgelten bis zu einer jährlichen Gesamthöhe von € 7.000 und bei Einmalentgelten bis zu € 15.000 kann der Anteil des steuerpflichtigen Nutzungsentgeltes mit 70% des jeweiligen Gesamtentgeltes angenommen werden.