Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, unabhängig vom Beteiligungsausmaß
Im Rahmen der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kann neben dem Geschäftsführerbezug auch eine steuerlich anerkannte Pensionszusage eingeräumt werden. Die GmbH kann diesfalls eine Pensionsrückstellung bilden, die jährlich aufgestockt wird und damit jedes Jahr den steuerpflichtigen Gewinn um den Aufstockungsbetrag mindert. Die bislang vorgesehene gesetzliche Wertpapierdeckung in Höhe von 50 % der Rückstellung wurde kürzlich vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, und ist nun nicht mehr erforderlich. Beim Geschäftsführer selbst ist die Pension erst bei Zufluss, also wenn sie ihm tatsächlich ausbezahlt wird, zu versteuern. Bei der GmbH stellt die spätere Pensionsauszahlung so lange keine Betriebsausgabe dar, als sie die im Lauf der Zeit steuerlich gebildete Rückstellung nicht übersteigt. Die Angemessenheit der Gesamtvergütung ist zu beachten.
Es besteht auch die Möglichkeit, die Firmenpension mittels einer Rückdeckungsversicherung abzusichern oder an eine Pensionskasse auszulagern. Allerdings sind diese Varianten auch immer mit einem Liquiditätsabfluss aus dem Unternehmen für Versicherungs- oder Pensionskassenbeiträge verbunden.
Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften
Im Gegensatz zu Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH besteht für Unternehmer, die ein Einzelunternehmen betreiben oder Gesellschafter einer Personengesellschaft sind, nicht die Möglichkeit einer steuerwirksamen Pensionszusage. Bei Bilanzierern, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb beziehen, kann aber die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne auf Basis der derzeit geltenden Rechtslage als eine Variante der steuerschonenden Altersvorsorge herangezogen werden.
Für einen Unternehmer, der in den nächsten Jahren seine Pension antritt, kann es interessant sein, bis zur Pension Gewinne im Unternehmen (soweit nicht für den Lebensunterhalt notwendig) steuergünstig zu belassen. Auf diese Weise kann bei im Unternehmen belassenen steuerpflichtigen Gewinnen von bis zu € 100.000 pro Jahr durch die Halbsatzbegünstigung ein Steuervorteil von mehr als € 20.000 pro Jahr erreicht werden. Die ersparten Beträge können bei späterer Betriebsaufgabe oder -veräußerung als Altersvorsorge dienen.
Tipp: Besprechen Sie mit uns unbedingt Ihre persönliche Situation, um die Voraussetzungen und Sinnhaftigkeit einer solchen Vorsorge zu klären.