Dieser Bonus kann allerdings nicht immer genützt werden. Etwa dann nicht, wenn ein Dienstverhältnis unter der Dauer eines Monats vereinbart wurde oder der Dienstnehmer nicht mindestens einen Monat lang durchlaufend arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt wird. Arbeitslosenversicherungsbeiträge sind auch im Falle der Einstellung eines mindestens 50 jährigen Mitarbeiters zu bezahlen, wenn dieser innerhalb eines Konzerns oder einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht von einem Unternehmen zu einem anderen wechselt. Wiedereinstellung beim selben Dienstgeber Seit 1.8.2004 kann der Bonus unter Umständen auch lukriert werden, wenn der eingestellte Mitarbeiter bei jenem Dienstgeber, der nun den Bonus nützen möchte, schon einmal eingestellt war und zwischen dem alten und dem neuen Dienstverhältnis nicht mehr als 3 Jahre liegen. War die eingestellt Person bereits zur Zeit des ersten Dienstverhältnisses 50 Jahre alt oder älter, dann ist es seit 1.8.2004 irrelevant, wie viel Zeit zwischen dem alten und dem neuen Dienstverhältnis vergangen ist. Bisher waren Unterbrechungen, die nicht länger als 3 Jahre betrugen „Bonus-schädlich“. Dies bringt insbesondere in Saisonbetrieben einen entscheidenden Vorteil. Hier war bisher bei Neueinstellung kein Bonus möglich, da das alte Dienstverhältnis keine 3 Jahre zurück lag. Saisonale Unterbrechungen sind daher seit 1.8. 2004 nur mehr dann ein Hinderungsgrund, wenn der Dienstnehmer in der Vorsaison noch nicht 50 Jahre alt war.