BSVG-Versicherung und Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse

Kinder, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder eines Land- und Forstwirtes, sofern sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind, unterliegen dem BSVG. Das gilt auch für den im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich mitarbeitenden Ehegatten, sofern keine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr vorliegt und der Ehegatte nicht mit dieser Beschäftigung bereits im ASVG versichert ist. Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse Da es sich in diesen Fällen um arbeitsrechtliche Dienstverhältnisse handelt, unterliegen diese der Abfertigung Neu; es sind somit Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse abzuführen. Diese betragen derzeit 1,53% des Bruttoentgeltes. Der Forst(Land)wirt muss mit seinen Dienstnehmern wie jeder andere Dienstgeber eine Mitarbeitervorsorgekasse (MVK) auswählen und die Beiträge abführen. Hierbei treten in der Praxis aber Schwierigkeiten auf. Die Beiträge in der BSVG-Versicherung werden an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern abgeführt. Die Meldung der MVK-Beiträge und die Abfuhr der Beiträge erfolgt jedoch über die zuständige Gebietskrankenkasse. Bei dieser ist ein eigenes Beitragskonto für die MVK-Beiträge zu eröffnen (sofern nicht andere ASVG-pflichtige Mitarbeiter bereits unter einer Dienstgebernummer gemeldet sind) und die Beiträge abzuführen. Auffassungsunterschiede über die exakte Vorgehensweise Diese Regelung wird von der Gebietskrankenkasse manchmal nicht automatisch angewendet, da Auffassungsunterschiede über die exakte Vorgehensweise bestehen. Es empfiehlt sich daher bei erstmaliger Meldung der MVK-Beiträge mit dem zuständigen Referenten der Gebietskrankenkasse zu sprechen, um die Vorgehensweise abzustimmen. Sonst kann es passieren, dass die Beiträge nicht dem entsprechenden Zweck zugeordnet werden.