Das geltende Gewährleistungsrecht hat sich in vielen Bereichen als überholt erwiesen, da Käufer vor mangelhaften Leistungen und schlechten Waren nicht ausreichend geschützt wurden. Gerade die Fristen, innerhalb derer ein Mangel derzeit geltend gemacht werden kann, haben sich als zu kurz erwiesen. Oftmals gab es auch Unklarheiten, wann Ansprüche zustanden. Da das österreichische Recht bis 1.1.2002 an das EU-Recht angepasst werden muss, bestand also dringender Handlungsbedarf. Zwei Jahre Gewährleistungsfrist Derzeit läuft beim Kauf von allem, was nicht niet- und nagelfest ist, die Gewährleistungsfrist nach 6 Monaten ab. Ab 1.1.2002 kann man aber seine kaputte Waschmaschine innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Erkennbarkeit des Mangels austauschen lassen. Diese Frist kann sogar noch verlängert werden. Neu ist aber auch, dass bei Gebrauchtwaren kürzere als die gesetzlichen Verjährungsfristen vereinbart werden können, während das bei neuen Waren nicht zulässig ist. Das betrifft vor allem den Gebrauchtwagenmarkt, da Gewährleistungsfristen von 2 Jahren wahrscheinlich zum Erliegen des Gebrauchtwagenmarktes geführt hätten. Keine Reparatur, sondern sofortiger Austausch Mit dem neuen Gewährleistungsrecht wird der Konsument seine Ansprüche auch schneller und leichter als bisher durchsetzen können. Kann der Kunde derzeit den Austausch einer kaputten Waschmaschine vom Händler erst dann verlangen, wenn die Reparatur nicht zum Erfolg geführt hat, so kann er ab 1.1.2002 sofort verlangen, dass der Händler das defekte Gerät austauscht. Er muss die mühsamen und zeitaufwendigen Folgen einer Reparatur also nicht mehr auf sich nehmen. Das neue Gewährleistungsrecht scheint – zumindest in der Theorie – sehr konsumentenfreundlich zu sein und den Erfordernissen der Verbraucher voll und ganz zu entsprechen. Genaueres werden uns die ersten Fälle ab 2002 zeigen.