Wenn der Kaufpreis Ihres neu angeschafften PKWs € 40.000 – die so genannte „Luxustangente“ – übersteigt, ist der darüber liegende Betrag steuerlich nicht absetzbar. In diesem Fall ist auch eine allfällige Vollkaskoversicherung, die sich nach dem Anschaffungswert des Kfz bemisst, um den über die Luxustangente reichenden Betrag zu kürzen. Selbst bei Anschaffung eines Gebrauchtwagens ist für diese Berechnung auf den Neupreis abzustellen – auch dann, wenn der Kaufpreis unter der 40.000-Euro-Grenze liegt. Ausgenommen sind lediglich Autos, die älter als fünf Jahre sind. Private Nutzung Eine private Nutzung des „Dienst-PKWs“ ist sowohl von der steuerlichen Abschreibung als auch von den übrigen Kosten des Wagens (Reparaturen, Treibstoff, etc.) abzuziehen. Neuwagen sind steuerlich über 8 Jahre abzuschreiben, bei Gebrauchtwagen ist dieser Zeitraum bereits ab der Erstzulassung zu berechnen. Eine ausschließlich betriebliche Nutzung ist zwar schwer argumentierbar, wäre aber vorstellbar, wenn zumindest ein zweites Auto vorhanden ist, mit dem private Fahrten unternommen werden. Zweiter Dienstwagen? Oftmals wird auch überlegt, ob dem in der Ordination angestellten Partner ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt werden könnte. Wenn Ihr Partner jedoch der einzige Dienstnehmer ist, der über ein Dienstauto verfügen kann, gilt es die Finanz davon zu überzeugen, dass auch einem familienfremden Mitarbeiter ein PKW zur Verfügung gestellt worden wäre. Gelingt das nicht, werden die Autokosten vom Fiskus nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Aber auch anderen Dienstnehmern kann ein Firmen-PKW als Teil seines Gehalts angeboten werden. Mit diesem Auto kann der Dienstnehmer dann auch private Fahrten tätigen. Die Nutzung eines solchen Wagens ist als Sachbezug der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen. Dieser Sachbezugswert beträgt auch für Autos, die vor 2005 gekauft wurden, 1,5 % vom Anschaffungswert. Auch hier ist die Luxustangente zu beachten. Der Sachbezug kann also maximal € 600 betragen. Für die Entscheidung ob einem Mitarbeiter ein Firmen-PKW zur Verfügung gestellt wird, sind die Kosten des Wagens, die privat gefahrenen Kilometer, Ihre Steuerprogression und die Ihres Mitarbeiters ausschlaggebend. Gerne erstellen wir Ihnen hiefür eine entsprechende Berechnung. Tipp: Fährt Ihr Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt weniger als 500 km pro Monat, muss er nur den halben Sachbezug (0,75% – maximal € 300) versteuern. Diesfalls sollte aber unbedingt ein Fahrtenbuch geführt werden, um die gefahrenen Kilometer nachweisen zu können.