Kommt es zu einer zeitlichen oder inhaltlichen Verschränkung der Werktätigkeit neben der unselbständigen Tätigkeit, dann ist aber von einem einheitlichen Dienstverhältnis auszugehen. Schließlich lässt sich nicht mehr bestimmen, welche Tätigkeit zu welchem Vertragsverhältnis gehört. Der „Werklohn“ ist dann auch lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Besonders Augenmerk auf die Vertragsgestaltung legen Die Beurteilung der Behörden hat nach den tatsächlichen Verhältnissen zu erfolgen. Damit solche Konstruktionen aber nicht von vorneherein scheitern, muss auf die Vertragsgestaltung besonderes Augenmerk gelegt werden. Dabei sollte auch festgehalten werden, dass den Dienstnehmer im Bereich der selbständigen Tätigkeit keine Tätigkeitspflicht trifft (nur Berechtigung, keine Verpflichtung) und die selbständige Tätigkeit bei sonstiger Entlassung nicht während der Arbeitszeit ausgeübt werden darf.