Werden ab 1.1.2008 Taggelder, die aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift (etwa Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung) an Mitarbeiter gezahlt werden, für einen Einsatz an ein und demselben Einsatzort über einen längeren als den begünstigten Zeitraum bezahlt, sind sie nur dann weiterhin steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um
• Außendiensttätigkeit,
• Fahrtätigkeit,
• Baustellen- und Montagetätigkeit,
• Arbeitskräfteüberlassung oder
• vorübergehende Tätigkeit in anderer Gemeinde handelt.
Der begünstigte Zeitraum beträgt dabei 5 Tage bei durchgehendem oder regelmäßig wiederkehrendem Einsatz, 15 Tage bei unregelmäßig wiederkehrendem Einsatz und 183 Tage, wenn die tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann.
Pauschale Nächtigungsgelder und Fahrtkostenvergütungen
Pauschale Nächtigungsgelder, die aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift über einen längeren Zeitraum bezahlt werden, verlieren nach 6 Monaten ihre Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit.
Bislang waren Fahrtkostenvergütungen immer dann steuerfrei, wenn aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift ein Anspruch auf Taggeld bestand. Ab 2008 können Fahrtkosten aber nur noch für die Dauer eines Monats steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden. Die große Ausnahme bei dieser Regelung: Im Fall von Bau- und Montagetätigkeiten ist die Neuregelung erst ab 1.1.2010 anzuwenden. Hier bleibt, was die Fahrtkostenvergütungen betrifft, 2008 und 2009 noch alles beim Alten und kollektivvertragliche Fahrtkostenvergütungen können auch über einen längeren Zeitraum als einen Monat steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden.
Fahrtkostenersatz für eine wöchentliche Familienheimfahrt
Ist einem Dienstnehmer, der sich auf Dienstreise befindet, die tägliche Heimkehr nicht zumutbar (das ist in der Regel bei Entfernungen ab 120 km der Fall), kann ab 1.1.2008 der Ersatz der Fahrtkosten für eine wöchentliche Familienheimfahrt (Hin- und Rückfahrt) steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden, sofern an den arbeitsfreien Tagen keine Diäten bezahlt werden. Und das unabhängig davon, ob dem Mitarbeiter aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift der Fahrtkostenersatz für die Familienheimfahrt zusteht oder ob der Arbeitgeber den Ersatz freiwillig leistet.