Ende Februar obsiegte ein Steuerberater, der eine zur Steuerberatungskanzlei gehörige Dienstwohnung an zwei Studenten vermietet hatte, beim Höchstgericht. Die Finanzverwaltung hatte ihm nämlich in zwei Instanzen die Anerkennung einer Dienstwohnung versagt. Bis 1985 lief noch alles nach Plan. Die Wohnung wurde an eine Arbeitnehmerin der Kanzlei vermietet. Die dadurch entstandenen Aufwendungen minderten Jahr für Jahr den Gewinn des Steuerberaters, was auch für den Fiskus kein Problem war. Dann allerdings wendete sich das Blatt. Ab 1985 wurde nämlich die Wohnung an zwei Studenten vermietet, die zusammen bloß 8 Stunden in der Kanzlei beschäftigt waren. Die Finanzverwaltung unterstellte sofort eine Entnahme der Wohnung aus dem Betriebsvermögen, die damit zusammenhängenden Aufwendungen konnten nicht mehr vom Gewinn des Unternehmens abgesetzt werden. Versäumnis der Finanzverwaltung Der Steuerberater ließ dies freilich nicht so einfach auf sich sitzen und brachte das Verfahren bis zum Höchstgericht. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hob dann tatsächlich die Entscheidung der Finanzlandesdirektion auf. Glück im Unglück für den Steuerberater: Die Finanzer hatten es nämlich verabsäumt zu erklären, warum die Wohnung überhaupt jemals Betriebsvermögen hätte sein sollen. Eine Dienstwohnung wird nämlich aufgrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH nur dann als Betriebsvermögen angesehen, wenn die Vermietung für den Betrieb Vorteile bringt. Beschränkte Freizeitmöglichkeiten Einen solchen Vorteil hatte der VwGH etwa für einen Apothekenbetrieb darin erblickt, dass die Vermietung der Wohnung in unmittelbarer Nähe des Betriebes Vorteile bei der Ausübung von Nachtdiensten bietet. Auch wenn es einem Unternehmer in einem Gebiet mit beschränktem Freizeitangebot gelingt, mit einer Dienstwohnung geeignetes Personal zu gewinnen, würde der VwGH eine solche Dienstwohnung anerkennen. Bevor Sie also unangenehme Überraschungen mit einer Dienstwohnung erleben, lassen Sie uns die Situation zuvor genauer unter die Lupe nehmen.