Unternehmer, die von Privaten kaufen, können keine Vorsteuer aus den Anschaffungskosten abziehen. Auch nicht, wenn Sie von Unternehmern kaufen, die keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen dürfen. Um diese Schlechterstellung bestimmter Unternehmer zu vermeiden, wurde die Differenzbesteuerung geschaffen. Bei der Differenzbesteuerung wird nicht für den gesamten Verkaufserlös die Umsatzsteuer geschuldet, sondern nur für die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis. Antiquitätenhändler, Kunsthändler und Gebrauchtwagenhändler dürfen die Differenzbesteuerung anwenden, aber auch andere gewerbsmäßige Händler. Keine Umsatzsteuer in der Rechnung Hat sich ein Unternehmer für die Differenzbesteuerung entschieden, so hat er genaue Aufzeichnungen zu führen, um sicherzustellen, dass der Erlös aus dem verkauften Gegenstand auch dem Wareneinsatz dieses verkauften Gegenstandes zugeordnet und aus dieser Differenz die Umsatzsteuer berechnet werden kann. Bei der Rechnungsausstellung ist Vorsicht geboten: Es darf weder in der Eingangs- noch in der Ausgangsrechnung Umsatzsteuer ausgewiesen werden, da sonst die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer auch geschuldet wird. Zusätzlich muss sich in der Rechnung ein Hinweis finden, der auf die Anwendung der Differenzbesteuerung verweist. Geht es nicht einfacher? Da diese Aufzeichnungspflichten vor allem für Gegenstände, die relativ billig angekauft werden können oder für den Ankauf von Verlassenschaften erheblichen Verwaltungsaufwand verursachen, gibt es gewisse Erleichterungen. So sieht das Gesetz etwa für jene Gegenstände, deren Einkaufspreis € 220 nicht übersteigt, vor, dass die Differenz aus der Summe der Erlöse und Einkäufe eines Monats ermittelt wird. Der Verkaufspreis eines Gegenstandes muss also nicht mehr genau seinem Einkaufspreis zugeordnet werden. Das gilt etwa, wenn ein Antiquitätenhändler eine Verlassenschaft zu einem Gesamtpreis einkauft. Beispiel Eine Verlassenschaft wird um € 2.000 angekauft. Die Werte der erworbenen Gegenstände werden wie folgt ermittelt: Vom Einkaufspreis 2.000 entfallen auf Schlafzimmereinrichtung 1.200, Bild 510, Fernseher 80 und übrige Gegenstände 210. Für den Unternehmer bedeutet dies nun, dass er bei Verkauf der Schlafzimmereinrichtung und des Bildes (da die Anschaffungskosten höher sind als € 220) den Verkaufserlös den seinerzeitigen Anschaffungskosten gegenüberstellen muss und aus der Differenz die Umsatzsteuer zu ermitteln hat. Für die restlichen Gegenstände (deren Anschaffungskosten sind kleiner als € 220) wird die Umsatzsteuer einfach aus den monatlichen Summen von Erlös und Wareneinkauf ermittelt.