Voraussetzung dafür ist aber, dass die Wohnung am Heimatort beibehalten und nicht vermietet wird und die Entsendung ins Ausland einen von vornherein befristeten Zeitraum betrifft. Steuerlich anerkannte Familienheimfahrt Eine steuerlich anerkannte Familienheimfahrt entsteht etwa so: Die beiden Ehegatten – und gegebenenfalls ihre Kinder – haben ihren Wohnsitz im Ort A (Familienwohnsitz). Ein Ehegatte nimmt eine neue Berufstätigkeit am Ort B an. Wegen der großen Entfernung zwischen den Orten A und B ist die tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz in A nicht möglich oder nicht zumutbar. In einem solchen Fall sind die notwendigen Aufwendungen für die Unterkunft am Ort B sowie Fahrten zwischen den beiden Orten beruflich veranlasst und können daher von der Steuer abgesetzt werden. Wenn die Familie nun dem einen Ehegatten nach B nachfolgt, können jetzt auch die Kosten für „Familienheimfahrten“ nach A sowie für den zweiten Haushalt steuerlich geltend gemacht werden. Miete und Betriebskosten steuerlich absetzbar Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschieden. Fahrtkosten zum „früheren“ Familienwohnsitz in A sowie Erhaltungskosten für diesen (Miete, Betriebskosten) sind steuerlich absetzbar. Dies geht aber nur dann, wenn bereits im Vorhinein feststeht, dass der Ehegatte die Berufstätigkeit am neuen Berufsort in B nur für ein paar Jahre ausüben wird und danach der Familienwohnsitz wieder an den Ort A zurückverlegt wird. Nur in diesem Fall wäre es nämlich unzumutbar, das Einfamilienhaus oder die Mietwohnung im Ort A aufzugeben. Das Erkenntnis des VwGH ist nicht nur auf den Fall anwendbar, dass jemand seinen Wohnsitz samt Familienangehörigen vorübergehend ins Ausland verlegt, sondern auch für die Verlegung vom Ausland nach Österreich.