Eingeschränkte Haftung des Geschäftsführers für Sozialversicherungsbeiträge

  • Nichtweiterleitung der einbehaltenen Dienstnehmeranteile an die Gebietskrankenkasse
  • Melde- und Auskunftspflichtverletzungen

Wenn der Geschäftsführer keine Beiträge abführt, weil er mangels Liquidität auch keine Gehälter auszahlen kann, trifft ihn die sozialversicherungsrechtliche Haftung nicht. Dem Sozialversicherungsträger steht es allerdings offen, bei sonstigem Verschulden des Geschäftsführers (wie etwa Gläubigerbegünstigung oder Konkursverschleppung) den ordentlichen Rechtsweg zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zu beschreiten.