Einschränkung der Rückerstattung der Getränkesteuer

Bereits im Jahr 2000 hatte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit der Getränkesteuer zu befassen. Aus der damaligen Entscheidung des EuGH hat nicht zuletzt auch der österreichische Verwaltungsgerichtshof (VwGH) auf eine generelle Unzulässigkeit geschlossen. Als Folge dieser Erkenntnisse waren die Gemeinden mit tausenden Rückzahlungsanträgen konfrontiert, die diese vor gravierende finanzielle Probleme stellten. Nicht Lieferungscharakter, sondern Dienstleistungscharakter im Vordergrund Im so genannten „Frankfurter Erkenntnis“ hat der EuGH im vergangenen Jahr jedoch klar gestellt, dass die Entscheidung aus dem Jahr 2000 auf Restaurationsumsätze nicht anwendbar ist. Im Gegensatz zum Sachverhalt, der der Vorabentscheidung aus dem Jahr 2000 zu Grunde lag, steht bei Restaurationsumsätzen nämlich nicht der Lieferungscharakter, sondern der Dienstleistungscharakter im Vordergrund. Die Beurteilung, ob eine Lieferung oder eine Dienstleistung vorliegt, hat dabei ausschließlich nach dem Gemeinschaftsrecht zu erfolgen. Die Einhebung der Getränkesteuer auf Dienstleistungen steht nicht im Widerspruch zur Verbrauchsteuer-Richtlinie der EU und ist daher nicht gemeinschaftswidrig. Ansicht auch für Österreich bestätigt Im einem Erkenntnis hat der VwGH diese Ansicht nunmehr auch für Österreich bestätigt. War er bisher davon ausgegangen, dass die Erhebung der Getränkesteuer bei alkoholischen Getränken generell nicht zulässig wäre, hat er die Einhebung der Getränkesteuer auf Restaurationsumsätze nunmehr ausgenommen. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass insbesondere in jenen Fällen, in denen der Dienstleistungscharakter im Vordergrund steht (wie etwa bei Gastronomieumsätzen mit Bedienung), die Erhebung der Getränkesteuer auch in der Vergangenheit zulässig war. Unzulässig ist die Erhebung der Getränkesteuer jedoch in all den Fällen, in denen im Sinne des EU-Rechts eine Lieferung vorliegt, was unter anderem im Getränkehandel und auch bei Selbstbedienungslokalen der Fall sein dürfte. Gerne geben wir Ihnen Auskunft, wie das Erkenntnis der Gerichtshofes in Ihrem persönlichen Fall anzuwenden ist.