Zunächst ist zwischen „echten“ Ferialpraktikanten und Ferialarbeitnehmern zu unterscheiden. Als Ferialpraktikanten werden jene Schüler und Studenten bezeichnet, die als Ergänzung zu ihrer schulischen Ausbildung ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum in einem Betrieb absolvieren. Davon sind Ferialarbeitnehmer zu unterscheiden. Diese arbeiten freiwillig (vor allem in den Sommermonaten) in Betrieben mit. Hauptmotiv wird dabei wohl die Aufbesserung des Taschengeldes sein. Da es sich hier um „normale“ Arbeitnehmer handelt, ist mit ihnen auch ein Dienstverhältnis abzuschließen. Hier empfiehlt sich der Abschluss eines befristeten Dienstverhältnisses, da ansonsten die Kündungsfristen unvorteilhaft lange sind. Zu beachten ist dabei, dass ein solcher Dienstnehmer alle Rechte und Pflichten eines „normalen“ Dienstnehmers hat. Es gebühren ihm daher auch aliquote Sonderzahlungen. Für den Personalverrechner gibt es hier keine speziellen Regeln zu beachten. Beiträge für Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Übersteigt das Entgelt eines Ferialarbeitnehmers € 323,46 im Monat (Geringfügigkeitsgrenze), so unterliegt das Dienstverhältnis der vollen Versicherungspflicht. Vom Bruttogehalt sind Beiträge für Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, sonstige Nebenumlagen und allenfalls auch Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Nur wenn das Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze bleibt, unterliegt das Arbeitsverhältnis bloß der Unfallversicherung. Ferialpraktikanten Zum Zwecke der Aus- und Fortbildung wollen sich Ferialpraktikanten im Betrieb betätigen. Eine Bindung an die betriebliche Arbeitszeit und eine Weisungsgebundenheit darf bei ihnen nicht vorkommen. Der Ferialpraktikant ist eigentlich kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn, außer im anzuwendenden Kollektivvertrag sind andere Bestimmungen vorgesehen oder er ist in Form von Weisungen in den Betrieb eingegliedert und muss sich an dessen Arbeitszeiten halten. Grundsätzlich gebührt dem echten Ferialpraktikanten kein Entgelt. Ob der Unternehmer dennoch eines bezahlt, bleibt ihm vorbehalten. Übersteigt dieses Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von € 323,46 monatlich, so sind Beiträge für Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung anzuführen. Da jedoch kein echtes Dienstverhältnis vorliegt, sind der Arbeitslosenversicherungsbeitrag und sonstige Nebenumlagen wie etwa der Wohnbauförderungsbeitrag nicht abzuführen. Beträgt das monatliche Entgelt jedoch weniger als € 323,46, sind die Regeln über die geringfügige Beschäftigung zu beachten – es liegt also nur Unfallversicherungspflicht vor.