Elektronische Signatur erspart nicht die Rechtsgebühr

Werden schriftliche Beweismittel benötigt, wird die Vermeidung einer Urkunde schon komplizierter. Eine Möglichkeit besteht darin, den Vertrag ausschließlich in elektronischer Form zu errichten. Damit das elektronische Dokument beweiskräftig ist, muss aber gesichert sein, dass es nicht mehr verändert werden kann und auch die Authentizität der Vertragsparteien eindeutig ist. Es muss also mit einer elektronischen Signatur signiert werden.

Elektronisch signierte Verträge lösen Rechtsgebühren aus
Die Finanzverwaltung signalisierte zunächst, dass im Falle von elektronisch abgeschlossenen Verträgen eine Gebührenschuld nur dann entsteht, wenn das elektronisch signierte Dokument auch ausgedruckt wird. Nur dann lege die vom Gebührengesetz geforderte „Urkunde“ vor. Mit Veröffentlichung des Protokolls über die Bundessteuertagung 2004 wurde diese Hoffnung aber enttäuscht. Das Protokoll hält ausdrücklich fest, dass der Ausdruck des elektronisch signierten Dokuments keine Voraussetzung ist, weshalb auch elektronisch signierte Verträge Rechtsgebühren auslösen. Der Abschluss bestimmter Rechtsgeschäfte wie etwa Darlehens- und Kreditverträge, Mietverträge, Bürgschaftserklärungen, Zessionen und Wechsel ist also in aller Regel auch dann gebührenpflichtig, wenn der Vertrag nur elektronisch errichtet wird. Es bleibt zu hoffen, dass entweder der Unabhängige Verwaltungssenat (UFS) oder eines der Höchstgerichte die Auffassung der Finanzverwaltung möglichst rasch korrigieren. Aus Sicherheitsgründen sollten daher auch elektronisch signierte Verträge beim Finanzamt angezeigt werden, die Gebührenfestsetzung aber beeinsprucht werden.