Ende der Steuerschuld kraft Rechnungslegung

Endlich hat der VwGH dem Unternehmer unter Hinweis auf das Urteil des EuGH Recht gegeben: Eine zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer darf berichtigt werden. Eine Berichtigung ist nur dann ausgeschlossen, wenn sich herausstellt, dass die Rückabwicklung eines gewährten Vorsteuerabzuges beim Rechnungsempfänger nicht mehr möglich ist und der Rechnungsaussteller nicht in gutem Glauben gehandelt hat. Bisher: Umsatzsteuer abliefern Bisher ging die Finanzbehörde ja wie folgt vor: Ein Unternehmer hatte eine Rechnung mit Umsatzsteuer ausgestellt, aber keine Lieferung erbracht. Einige Monate später wurde die ausgestellte Rechnung hinsichtlich der Umsatzsteuer berichtigt. Dem Finanzamt war das jedoch völlig egal. Die Behörde ging trotzdem vom Entstehen der Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung aus. Der Unternehmer hatte also die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuliefern