Energieabgabenrückvergütung – Verstoß gegen EU-Recht

Der Europäische Gerichtshof (EUGH) hat festgestellt, dass eine Energieabgabenvergütung, die allen inländischen Unternehmen, ganz egal ob sie mit der Produktion von Wirtschaftsgütern befasst oder im Dienstleistungsbereich tätig sind, keine EU-widrige Beihilfe darstellt. Wird hingegen – wie im geltenden österreichischen Recht – die Energieabgabenvergütung nur bestimmten Unternehmen gewährt, während andere von ihr ausgeschlossen sind, dann handelt es sich um verbotene Subventionen. Verbotene Subventionen Subventionen müssen vom Rat mit qualifizierter Stimmenmehrheit auf Vorschlag der Kommission für bestimmte Zeit genehmigt werden, um mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar zu sein. Dies ist freilich bei der Energieabgabenrückvergütung nicht passiert. Verbotene Subventionen müssen von den Empfängern grundsätzlich zurückgezahlt werden, was sich in der Praxis jedoch als sehr schwierig erweist. Mit diesem Problem haben sich auch die österreichischen Verfassungsrichter beschäftigt. Verfassungsrichter weiten Energie-Rückvergütung aus Der Verfassungsgerichtshof kam zum Schluss, dass die Energieabgabenvergütung allen Unternehmern unabhängig vom Gegenstand ihrer Tätigkeit gewährt werden muss. Die Einschränkung auf güterproduzierende Betriebe widerspricht dem EG–Vertrag. Der Verfassungsgerichtshof hat daher Bescheide aufgehoben, mit denen Anträge auf Energieabgabenvergütung von Dienstleistungsbetrieben abgewiesen wurden. Da die Möglichkeit zur Einbringung eines Antrages auf Energieabgabenvergütung spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzung gegeben ist, sollten Dienstleistungsbetriebe errechnen, ob für sie eine Vergütung in diesem Zeitraum in Frage kommt. Die Chancen für eine Rückzahlung sind gut, da eine rückwirkende Änderung des Gesetzes vermutlich nicht möglich ist.