Von der Aufhebung betroffen sind vorerst nur „Erwerbe von Todes wegen“. Nicht betroffen sind hingegen die im gleichen Gesetz geregelten Schenkungen unter Lebenden. Diesbezüglich ist jedoch auch noch eine Entscheidung zu erwarten. Sollte der VfGH hinsichtlich der Schenkungssteuer zu einer ähnlichen Beurteilung kommen wie bei der Erbschaftssteuer, ist auch mit deren Aufhebung und Einräumung einer analogen Reparaturfrist bis 31.7.2008 zu rechnen.
Abwarten – wenn möglich
Bis zum 31.7.2008 bleibt für das Erben und Schenken von Vermögenswerten alles beim Alten, es sei denn, der Gesetzgeber kann sich schon früher zu einer Neuregelung durchringen. Angesichts der aktuellen politischen Diskussion ist fraglich, ob es bis zum Ablauf der Reparaturfrist dazu kommen wird. Falls nicht, würde die Erbschaftssteuer ersatzlos entfallen.
Erbschafts- und Schenkungssteuerbelastung minimieren oder vermeiden
Wer daher in nächster Zeit unentgeltliche Vermögensübertragungen plant, sollte sich überlegen, ob es nicht sinnvoller wäre, den möglichen Wegfall der Schenkungssteuer oder eine eventuelle Neuregelung abzuwarten. Sollte eine Verschiebung einer geplanten Vermögensübertragung aus persönlichen oder familiären Gründen nicht möglich sein, so wäre jedenfalls zu erörtern, durch welche Gestaltungen die Erbschafts- und Schenkungssteuerbelastung im Zuge einer Vermögensübertragung reduziert werden könnte.
Neben dem Steuer-Freibetrag von € 365.000 für die Übertragung von mindestens 25%-Anteilen an Betrieben, Mitunternehmer- und Kapitalgesellschaftsanteilen sowie für die Übertragung von Teilbetrieben besteht auch bei der Übertragung von Privatvermögen die Möglichkeit, etwa durch die Vereinbarung von Fruchtgenussrechten, Leibrenten, Wohnrechten oder gemischten Schenkungen die Erbschafts- und Schenkungssteuerbelastung zu minimieren oder im Einzelfall sogar zur Gänze zu vermeiden.