Erbschaftsteuerbefreiung von Sparbüchern und Anleihen

Jetzt ist die Übertragung von

  • inländischen Sparbüchern,
  • Bankkonten,
  • Forderungswertpapieren oder vergleichbaren ausländischen Veranlagungen (etwa ausländische Bankkonten oder Wertpapierdepots),
  • Anteilen an in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften, sofern diese nur eine Beteiligung von weniger als 1 % darstellen,

nur mehr bei Erwerben von Todes wegen, also im Wege einer Erbschaft oder einer Schenkung auf den Todesfall, von der Steuerpflicht befreit. Sparbücher im Privatvermögen des Erblassers Diese Befreiung gilt allerdings nur, wenn sich die Sparbücher, Bankkonten, Wertpapiere oder Anteile im Privatvermögen des Erblassers befinden. Die Steuerbefreiung im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz stellt nämlich darauf ab, dass es sich bei den Erträgen aus den Sparbüchern um Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt. Befindet sich solch ein Sparbuch also im Betriebsvermögen des Erblassers, stellen die Erträge daraus betriebliche Einkünfte dar, womit das Sparbuch nicht mehr von der Steuerbefreiung erfasst ist. Tipp Unternehmer sollten überlegen, ob überschüssiges Kapital im Unternehmen belassen werden soll, oder ob eine Entnahme im Hinblick auf eine spätere Erbschaftsteuerbefreiung sinnvoll erscheint. In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass eine Entnahme zu einer Nachversteuerung führt, wenn im Zuge der Veranlagung der Unternehmensgewinne von der begünstigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne Gebrauch gemacht wurde. Eine Entnahme sollten Sie daher unbedingt vorher mit uns abstimmen.