Erleichterungen bei der Werbeabgabe für Sportvereine und Parteien

Gemeinnützige Sportvereine Ist der Veranstalter (und Werbeleister) ein gemeinnütziger Sportverein, dann ist die vom Veranstalter veranlasste oder geduldete Werbung bei internationalen Sportgroßereignissen nicht werbeabgabenpflichtig. Es ist nämlich davon auszugehen, dass sich die Werbeadressaten überwiegend im Ausland befinden. Bei unmittelbaren Sponsorleistungen an Sportvereine und an Körperschaften wie Feuerwehren, die Bergrettung und ähnliche Organisationen, ist von keiner steuerpflichtigen Werbeleistung des Sportvereines bzw. der Körperschaft auszugehen, wenn es sich um „ein Paket von Leistungen“ handelt. In einem solchen Leistungspaket sind neben den steuerpflichtigen Leistungen (wie Werbetafeln oder Dressenaufschriften) auch nicht steuerpflichtige Leistungen enthalten (etwa Autogrammstunden, Werbedurchsagen, Freikarten, oder Auftritte). Politische Parteien Jede Landespartei hat bei dem für sie zuständigen Finanzamt eine Steuernummer zu beantragen. Die einzelnen Orts- und Bezirksparteien haben die Werbeabgabe – soweit die Bagatellegrenze überschritten wird – unter der Steuernummer der Landespartei zu entrichten. Die einzelnen Orts- und Bezirksparteien müssen die Bemessungsgrundlagen und die entrichtete Werbeabgabe der Landespartei mitteilen. Die Erstellung und Einreichung der Jahresabgabenerklärung erfolgt dann durch die Landespartei.