Erleichterungen durch Zweitwohnsitz Verordnung““

Nach der Zweitwohnsitz-Verordnung führt nunmehr ein inländischer Wohnsitz unter folgenden Voraussetzungen nicht mehr zur unbeschränkten Steuerpflicht:

  • der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt seit länger als fünf Jahren außerhalb Österreichs,
  • die österreichische Wohnung wird allein oder gemeinsam mit anderen inländischen Wohnungen nicht mehr als an 70 Tagen im Kalenderjahr benutzt,
  • es wird ein Verzeichnis geführt, aus dem die Tage der Benutzung inländischer Wohnungen ersichtlich sind.

Zur Vermeidung ungewollter Gestaltungen führt jedoch das Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes des unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen (Ehe-)Partners zur Nichtanwendbarkeit der Verordnung. Die Verordnung erstreckt sich ausdrücklich nur auf die Einkommensteuer und nicht etwa auch auf die Erbschafts- oder Umsatzsteuer. Wann gilt diese Verordnung? Zieht der Steuerpflichtige im Jahr 2004 etwa von Österreich nach Deutschland (Auslandsverlagerungen des Lebensmittelpunktes) so kann er bereits im Jahr 2005 in die beschränkte Steuerpflicht wechseln ohne eine Fünfjahresfrist abwarten zu müssen. Der Steuerpflichtige trägt jedoch dann auch das Risiko, nicht vor Ablauf der Fünfjahresfrist wieder nach Österreich zu ziehen. Wer profitiert davon am meisten? Personen, die Ihren Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt in ein anderes Land verlegen – etwa in einen Staat mit sehr günstigen Steuersätzen – können nun nicht mehr aufgrund eines österreichischen Zweitwohnsitzes auf das österreichische Steuerniveau gehoben“ werden. Nachteile durch die Verordnung? Sollte hingegen für den Steuerpflichtigen die „Rückstufung“ in die beschränkte Steuerpflicht nachteilig sein, können die Rechtsfolgen der Verordnung durch die bloße Nicht-Führung des Verzeichnisses relativ einfach vermieden werden. Rechtslage vor dem 1. Jänner 2004 Nach bisheriger Rechtslage führte das Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes – auch wenn es sich lediglich um einen Zweitwohnsitz handelte der nur wenige Wochen im Jahr für Urlaubszwecke genutzt wurde – stets zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht und somit grundsätzlich zur Besteuerung aller in- und ausländischen Einkünfte in Österreich. Bestand mit dem „Hauptwohnsitz“-Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), wurde das Besteuerungsrecht Österreichs im Wesentlichen auf die im Inland erzielten Einkünfte beschränkt. „