EU prüft Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten

Aufgrund von Präzedenzfällen wird die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten, wenn Österreich die Restriktionen des halben Vorsteuerabzugs bei Bewirtungskosten nicht ändert. Dem Vernehmen nach ist das österreichische Finanzministerium jedoch nicht konzessionsbereit; ein Verfahren vor dem EuGH scheint daher unausweichlich. Nachweis beim Finanzamt Die Kosten für die Bewirtung von Geschäftsfreunden sind seit Mai 1995 nur mehr zur Hälfte von der Steuer absetzbar. Auch umsatzsteuerlich ist nur die Hälfte der Vorsteuer aus der Rechnung abziehbar. Wenn man das erhebliche Überwiegen der betrieblichen Veranlassung der Bewirtung gegenüber dem Finanzamt nicht nachweisen kann, dann ist der gesamte Bewirtungsaufwand steuerlich nicht abzugsfähig und auch die Vorsteuer darf überhaupt nicht geltend gemacht werden. EU-Kommission untersucht Die 1995 eingeführte Regelung der Bewirtungsaufwendungen ist nunmehr Gegenstand von Untersuchungen der Europäischen Kommission in Brüssel. Eine Verschärfung beim Vorsteuerabzug nach Österreichs EU-Beitritt am 1.1.1995 hätte nämlich von der EU abgesegnet werden müssen. Dieses Versäumnis könnte den umsatzsteuerlichen Teil der Regelung nun zu Fall bringen. Die halbe Nichtabzugsfähigkeit der Bewirtungskosten bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer stößt hingegen bei der EU auf keine Bedenken. Rückerstattung der Vorsteuer? Wenn in Ihrem Unternehmen Bewirtungskosten im erheblichen Umfang anfallen und die nicht abzugsfähigen Vorsteuern daher wesentliche Beträge ausmachen, sollten Sie sich mit uns in Verbindung setzen. Wir werden dann rechtzeitig die richtigen Schritte zur allfälligen Rückerstattung der nicht abzugsfähigen Vorsteuer setzen.