Euroumstellung: Was wird aus alten Verträgen?

Die Einführung des Euro darf weder

  • eine Veränderung von Bestimmungen in den Verträgen oder
  • eine Schuldbefreiung oder
  • eine Rechtfertigung für die Nichterfüllung rechtlicher Verpflichtungen bewirken.

Darüber hinaus gibt die Euroeinführung keiner Partei das Recht, einen Vertrag einseitig zu ändern oder zu beenden. Diese Bestimmungen gelten natürlich vorbehaltlich etwaiger Vereinbarungen der Vertragsparteien. Es herrscht somit Rechtssicherheit und niemand kann aus einem Vertag unter Berufung auf die Euroumstellung aussteigen. Zusätzliche Regelungen In Österreich wurden sogar zusätzliche Regelungen für derzeit bestehende Verträge, die mit Konsumenten abgeschlossen wurden und deren Vertragsdauer über den 31. 12. 2001 hinaus reicht, getroffen. Für Verträgen, die zwischen dem 1. Jänner 1999 und 31. Dezember 2001 abgeschlossen wurden, wird dabei angeordnet, dass das Entgelt in Euro und in Schilling angegeben werden muss. Davon kann aber abgesehen werden, wenn die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Unternehmer dem Verbraucher bis spätestens 31. Dezember 2001 unentgeltlich eine schriftliche Mitteilung zusendet, in der der Betrag in Schilling und Euro angegeben wird. Schriftliche Mitteilung obligatorisch Bei Verträgen, die vor dem 31. Dezember 1999 abgeschlossen wurden, ist eine schriftliche Mitteilung mit dem jeweils vereinbarten Betrag in Schilling und in Euro obligatorisch. Die genannte Bestimmung bezieht sich unter anderem auf Mietverträge, sofern ein Vermieter mehr als fünf Wohnungen vermietet. Unter dieser Voraussetzung wird der Vermieter nämlich als Unternehmer im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes angesehen. Zahlschein in beiden Währungen Vermietern und allen anderen Unternehmern, die derart längerfristige Verträge abgeschlossen haben, empfehlen wir, ihren Vertragspartnern – sofern diese Konsumenten sind – die erste Miete oder ein entsprechendes erstes Entgelt im Jahr 2002 noch vor dem 31. Dezember 2001 in Schilling und in Euro bekannt zu geben. Dabei reicht es völlig aus, wenn der Bruttobetrag (und bei Mietverträgen zusätzlich der Betriebskostenschlüssel je Quadratmeter) auf dem Zahlschein in beiden Währungen angegeben und bis 31. Dezember 2001 dem Konsumenten übermittelt wird.