Ob die Familienbeihilfe tatsächlich auf den Kindesunterhalt anzurechnen ist, war lange Zeit umstritten. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat sich in einem umstrittenen Erkenntnis jetzt dafür ausgesprochen. Unterhaltsleistungen können daher künftig um einen Teilbetrag der Familienbeihilfe gekürzt werden. Vor allem in der Richterschaft ist dieses Urteil auf breite Ablehnung gestoßen. Regelbedarfsgrenzen des Gesetzgebers Die Unterhaltspflicht ist rechtlich zwischen den Eltern geteilt. Jener Elternteil, bei dem das Kind wohnt und verköstigt wird, muss keinen finanziellen Beitrag leisten. Zumeist ist das die Mutter. Der finanzielle Beitrag liegt dann zur Gänze beim Kindesvater. Wie viel Unterhalt ein Kind von seinem Vater verlangen kann, ist genauestens geregelt. Maßgebend sind dabei das Kindesalter und das Einkommen des Vaters. Für jede Altersstufe gibt es fixe Prozentsätze und Grenzbeträge. Für Kleidung, Nahrung und Wohnung werden so genannte „Regelbedarfsgrenzen“ festgelegt, darüber hinaus kann das Kind noch einen Individual- oder Sonderbedarf haben. „Luxus- oder Playboygrenze“ Je älter das Kind und je höher das Einkommen ist, umso höher ist natürlich der Unterhaltsanspruch des Kindes. Nach oben hin sind aber Grenzen vorgesehen. Mehr als das zweieinhalbfache des gesetzlich vorgesehenen Regelbedarfs darf ein Kind von seinem Vater nicht verlangen; selbst dann nicht, wenn dieser ein Multimillionär sein sollte. Man spricht in diesem Zusammenhang auch gerne von der „Luxus- oder Playboygrenze“. Die Leidtragenden dieser neuen Regelung werden zweifelsohne die Kinder sein. Man kann damit rechnen, dass sich ihre Mütter nun noch erbitterter als bisher mit den Kindesvätern um den Unterhaltsbetrag streiten werden.