Fiktive Anschaffungskosten eines Gebäudes

Da es im Interesse des Beschenkten liegt, die fiktiven Anschaffungskosten des Gebäudes möglichst hoch darzustellen, kommt es über die Methode der Wertermittlung öfters zu Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung. In einem jüngst vor dem Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Fall wurde der Wert eines vermieteten Zweifamilienhauses mit einem Sachverständigengutachten nachgewiesen. Der Sachverständige errechnete den Sachwert und den Ertragswert des Gebäudes. Sodann gewichtete er den Sachwert mit 75 % und den Ertragswert mit 25 %, da solche Bauwerke zur Befriedigung der eigenen Wohnbedürfnisse dienen. Unabhängige Finanzsenat folgte der Meinung der Finanzverwaltung Da der Sachwert in der Regel größer ist als der Ertragswert, konnte sich die Finanzverwaltung mit der Gewichtung der Werte durch den Sachverständigen nicht anfreunden und ändert das Verhältnis auf 5:1 zugunsten des Ertragswertes. Begründet wurde diese Änderung der Wertrelation damit, dass das vom Sachverständigen angewendete Liegenschaftsbewertungsgesetz zu steuerlich unrichtigen Werten führt. Gefragt sind nämlich die fiktiven Anschaffungskosten und nicht die fiktiven Herstellungskosten. Auch der Unabhängige Finanzsenat folgte der Meinung der Finanzverwaltung und ging davon aus, dass für die Bemessung der fiktiven Anschaffungskosten der Preis maßgebend ist, der von einem ertragsorientierten Erwerber gezahlt würde. Dabei spielt es keine Rolle, welcher Kaufpreis für die Liegenschaft am freien Markt tatsächlich erzielbar wäre, da hier andere Interessen des Erwerbers von Bedeutung sein könnten als die Eigennutzung.