Nach der bisherigen Rechtslage konnte eine Firmenwertabschreibung, durch die auch Ertragsteuern reduziert werden, nur im Rahmen eines so genannten „Asset Deals“ geltend gemacht werden. Als Asset Deal bezeichnet man den Erwerb eines Betriebes mit seinen einzelnen Vermögensgegenständen und Schulden. Beim Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft konnte jedoch kein Firmenwert abgeschrieben werden. Erwerb von Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften Mit der Gruppenbesteuerung wurde die Firmenwertabschreibung nun aber auf den Erwerb von Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften durch eine GmbH oder Aktiengesellschaft ausgedehnt. Voraussetzung dafür ist, dass die Gesellschaft, die die Anteile erwirbt, und die erworbene Gesellschaft eine Unternehmensgruppe bilden. Die Anschaffung der Beteiligung darf jedoch nicht von einer anderen Gruppen- oder Konzerngesellschaft oder von einem Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss erfolgt sein. Darüber hinaus muss die erworbene Gesellschaft einen Betrieb führen; sie muss also selbst operativ tätig sein. Ihre Tätigkeit darf sich nicht nur auf das Halten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften (wie etwa bei reinen Holdinggesellschaften) beschränken. Beteiligungen an derartigen ausschließlich vermögensverwaltenden Gesellschaften sind daher von der Firmenwertabschreibung ausgeschlossen. Sind diese Voraussetzung erfüllt, ist die Firmenwertabschreibung zwingend durchzuführen, ein diesbezügliches Wahlrecht besteht nicht. Der Firmenwert wird wie folgt ermittelt: Steuerliche Anschaffungskosten der Beteiligung – anteilsmäßiges handelsrechtliches Eigenkapital der Tochtergesellschaft – stille Reserven der Tochter im nicht abnutzbaren Anlagevermögen = FIRMENWERT Die Höhe des abschreibbaren Firmenwerts ist auf 50% der steuerlichen Anschaffungskosten der Beteiligung beschränkt. Dieser Wert ist gleichmäßig verteilt auf 15 Jahre abzusetzen.